Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) und des EWR einreichen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Referenzperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    Drittstaatsangehörig ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzt.

    Familienangehörige sind folgende Personen:

    • Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (z. B. Kinder) sowie ihre Ehegatten/Lebenspartner, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind, und
    • Verwandte freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie (ältere Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern) oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen die Unionsbürger oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.

    Studiert der EU- oder EWR-Bürger im Bundesgebiet, beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

    Wenn Sie ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger sind, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum, es sei denn, die Einreise kann visumsfrei erfolgen.

    Während der ersten drei Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.

    Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.

    Die Ausländerbehörde prüft in diesem Fall das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Unter anderem kann sie einen Nachweis über die familiäre Beziehung zur Referenzperson verlangen (z.B. durch urkundlichen Nachweis). Darüber hinaus kann von Ihnen ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (z.B. durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Ist die Referenzperson, die Sie begleiten oder zu der Sie nachziehen, nicht erwerbstätig, sollten Sie zudem ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können (dies gilt auch für Kinder, die Sie ggf. begleiten). Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist für den Erhalt einer Aufenthaltskarte grundsätzlich nicht erforderlich.

    Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.

    Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Referenzperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.

    Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Die Aufenthaltskarte wird Familienangehörigen ausgestellt, die

    keine Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union - EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind

    und

    mit einem freizügigkeitsberechtigten Bürger aus der EU oder dem EWR

    eine familiäre Lebensgemeinschaft führen.


    Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt. Sie bescheinigt das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Jede Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder Selbstständige Tätigkeit) ist damit erlaubt.
     
     
     

    Die Daueraufenthaltskarte wird für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Bürgern aus der EU (außer Deutschland) und dem EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) nach einem Aufenthalt von (in der Regel) 5 Jahren ausgestellt.
     
    Bitte beachten Sie: Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Daueraufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz, sondern können eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU-oder EWR-Bürger sind. 

  • Voraussetzungen

    • Sie sind Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
    • Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz und - sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein Visum.
    • Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen
    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg
    • Familienangehöriger ist selbst kein EU- oder EWR-Bürger 
    • Freizügigkeitsrecht liegt vor 

    Familienangehörige genießen nur dann ein vom EU-/EWR-Bürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn dieser ein Freizügigkeitsrecht besitzt, z.B. als

    • Arbeitnehmer
    • Selbstständiger
    • Nichterwerbstätiger
    • Familiäre Beziehung zu einem Bürger der EU (außer Deutschland) oder des EWR 

    Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsrecht sind insbesondere

    • Ehepartner / gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner oder
    • minderjähriges ledige Kinder oder
    • Elternteile

    Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU-oder EWR-Bürger sind (siehe unter 'Weiterführende Informationen). 

    • Familiäre Lebensgemeinschaft 

    Zwischen dem Familienangehörigen und dem EU-/EWR-Bürger muss eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen. 

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg
    • gültiger Pass
    • Nachweis der Verwandtschaft mit dem EU-/EWR-Bürger 
    • z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft 
    • Meldebestätigung des EU-/EWR-Bürgers 
    • Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers 

    Im Einzelfall können Nachweise über das Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers verlangt werden. Bitte bringen Sie deshalb folgende Unterlagen mit:

    • bei Arbeitnehmern: Bestätigung des Arbeitgebers über die Einstellung oder Beschäftigung
    • bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktuellen Steuerbescheid
    • bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel

    Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern erhalten ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich

    • rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen zusammen mit dem EU- oder EWR-Bürger in Deutschland aufgehalten haben
    • und in dieser Zeit durchgehend ein Freizügigkeitsrecht (z. B. als Arbeitnehmer / Selbstständiger / mit ausreichenden eigenen Existenzmitteln) ausgeübt wurde.

    Ein rechtmäßiger Aufenthalt allein genügt hingegen nicht. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt 67 EUR

    Gebühr: 37,00 €
    Vorkasse: Nein
    Ausstellung einer Aufenthaltskarte

    Gebühr: 22,80 €
    Vorkasse: Nein
    Ausstellung Aufenthaltskarte für Personen unter 24 Jahren

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

Wohnen Sie im nördlichen Landkreis: Gemeinde Willingen (Upland), Gemeinde Diemelsee, Stadt Diemelstadt, Stadt Volkmarsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Lichtenfels, Stadt Bad Wildungen, Gemeinde Vöhl oder in der Stadt Waldeck? Dann finden Sie hier hier die richtigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen:

Anfangsbuchstabe Nachname

Zuständige Sachbearbeitung

Aa – Aln, H, I, S, Y, UMA

Sabine Schlüter

Aa - Aln

Claudia Schweinsberg 

Alo - Az, H, I, S

Jenta Sesselmann

B, E, D, Mj – Mz, L, U, V, W, X

Detlef Reimann

B, E, L, Mj -  Mz

Jörg Jordan

C, G, Alo – Az

Eleni Bangert

C,G

Judith Schlömer

D,W

Elfi Schäfer

F, J, K, Ma – Mi, N 

Elke Geiseler-Matsuda 

F, J, Kh - Kz, U, V, Y, X

Franziska Brücher

Ka-Kg, 0,  P, Q, Z

Ruslan Kosjan 

Ma-Mi, N, UMA

Claudia Jellen

O, P,Q, R, T, Z

Beate Hocke

R,T

Monika Plathe


Wenn Sie im südlichen Landkreis wohnen: Gemeinde Edertal, Stadt Frankenau, Stadt Frankenberg (Eder), Gemeinde Allendorf (Eder), Stadt Hatzfeld (Eder), Gemeinde Burgwald, Gemeinde Haina (Kloster), Stadt Gemünden (Wohra) oder in der Stradt Rosenthal, finden Sie Ihre Ansprechpersonen hier:

Anfangsbuchstabe Nachname


Zuständige Sachbearbeitung

A-K

Carolina Bergener

A-K

Denise Klauke 

A-K

Gerlinde Schäfer-Vogel

L-Z

Dominik Stenzel

L-Z

Andreas Hartmann

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende