Antrag auf Hilfe zur Erziehung
Alle Hilfen zur Erziehung, die in den §§ 27 bis 35 des Sozialgesetzbuches VIII (KJHG) beschrieben sind, z. B. Heimerziehung oder ambulante Familienhilfe, bedürfen eines Antrages durch die Sorgeberechtigten.
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, ist die Zustimmung sowohl vom Vater als auch von der Mutter erforderlich. Über die Gewährung der beantragten Hilfe wird durch die Hilfekonferenz, an der mehrere Fachkräfte und die Leitung des Fachdienstes Jugend beteiligt sind, entschieden. Auf Hilfen nach dem SGB VIII besteht ein Rechtsanspruch. Ihre Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten ist grundsätzlich freiwillig.
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Debus-Nordmann, Carmen |
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zuständiges Amt:
Kreishaus Fachdienst 4.2
Straße:
Südring 2
PLZ/Ort:
34497 Korbach