Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern bedarf der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde.
Anlagen sind beispielsweise Brücken, Treppen oder Leitungen, die in unmittelbarer Nähe zum Gewässer liegen und so Einfluss auf das Gewässer oder den geschützten Gewässerrandstreifen haben.
Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern bedarf auf Grundlage des § 22 Hessisches Wassergesetz (HWG).
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Wasserbehörde ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt.
In den in der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) aufgeführten Fällen ist die obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde.