Mikrofon in einem Sitzungssaal

Kreistag

Kreistag

Der Landkreis Waldeck-Frankenberg hat das im Grundgesetz verbriefte Recht auf Selbstverwaltung. Damit ist er befugt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Kreisgebiet im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Wie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen für das Land, so beinhalten die Hessische Landkreisordnung (HKO) und die Hessische Gemeindeordnung (HGO) das Verfassungsrecht für die Kreise und die Städte und Gemeinden. Der Kreis handelt durch seine Organe, den Kreistag und den Kreisausschuss. In beiden Gremien werden Entscheidungen getroffen, die der Kreisausschuss mit Hilfe der Verwaltung ausführen muss. 


  • Aufgaben 

    Als das oberste Organ des Landkreises trifft der Kreistag alle wichtigen Entscheidungen. Er bestimmt die Richtlinien der Kreispolitik. Außerdem obliegt ihm die Überwachung der gesamten Verwaltung. Sie erstreckt sich ausschließlich auf die kommunale Verwaltung (nicht auf die Funktionen, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen) und kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Kreisausschuss ist dagegen für die laufende Verwaltung des Kreises verantwortlich.

    Zu den grundlegenden Entscheidungen des Kreistages gehören beispielsweise:

    • Erlass der Haushaltssatzung und die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    • Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen 
    • Vornahme der dem Kreistag durch Gesetz übertragenen Wahlen (Kreisbeigeordnete, Kreisausschuss, etc.) 
    • Beschlussfassung über Errichtung, Er­weiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und  wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Betei­ligung an diesen 
    • Erlass von allgemeinen Grundsätzen, Richtlinien und Planungen, nach denen die Verwaltung geführt werden soll  
  • Arbeitsweise

    Der Kreistag tritt im Jahr mindestens viermal zusammen. Damit jeder Bürger als Zuhörer an den Sitzungen teilnehmen kann, werden die Termine öffentlichkeitswirksam beworben. Die Kreistagsvorsitzender lädt den Kreistag zur Sitzung ein. Die in der Einladung enthaltene Tagesordnung legt fest, welche Themen vom Kreistag beraten werden. Die Tagesordnung stellt die Kreistagsvorsitzender gemeinsam mit dem Kreisausschuss auf. Auf der Tagesordnung können stehen:

    • Anträge
    • Große Anfragen
    • die Fragestunde
    • Vorlagen des Kreisausschusses (Verwaltungspunkte)
    • Berichte der Kreistagsausschüsse zu Anträgen oder Vorlagen
    • Wahlen
  • Sitzordnung

    Die Sitzordnung im Kreistag lehnt sich an die Sitzordnung im Landes- bzw. Bundesparlament an. Sie beruht auf Entwicklungen, die sich bis zur Französischen Revolution zurückverfolgen lassen. Nach dem Sturz Napoleons bildete sich in der französischen Deputiertenkammer die klassische Unterscheidung in „links" und „rechts". Aus dieser Sitzordnung heraus entstand die Bezeichnung politischer Parteirichtungen. Bei allen Fraktionen sitzen die Vorsitzenden - wenn vorhanden auch die Mitglieder des Fraktionsvorstandes - in der vorderen Reihe. Die Verteilung der übrigen Plätze wird in den einzelnen Fraktionen unterschiedlich gehandhabt - beispielsweise nach der Reihenfolge der Kreistagsabgeordneten auf den Wahlvorschlägen für die Kreiswahl. 

  • Sitzungsverlauf

    Das Verfahren für die Beratung und Beschlussfassung im Kreistag richtet sich nach den Bestimmungen der Hessischen Landkreisordnung (HKO), der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der Geschäftsordnung für den Kreistag. Danach eröffnet die Kreistagsvorsitzender die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit des Kreistages fest. Sie liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist. Von 71 Abgeordneten müssen demnach mindestens 36 Abgeordnete an der Sitzung teilnehmen. Sind weniger Abgeordnete anwesend, ist das Kreisparlament beschlussunfähig. Es kann dann keine rechtswirksamen Beschlüsse fassen. Vor der Beratung des ersten Tagesordnungspunktes hat der Kreistag die Möglichkeit, weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen, die Reihenfolge der Punkte zu ändern, Tagesordnungspunkte abzusetzen und die Redezeit für die einzelnen Tagesordnungspunkte festzusetzen. Hierzu bedarf es eines Kreistagsbeschlusses.

    Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über die Begrenzung der Redezeit im Kreistag. Ziel dieser ordnenden Vorschriften ist es, die Dauer von Kreistagssitzungen zu beschränken. Der Ältestenrat kann für einzelne Tagesordnungspunkte der Kreistagssitzung eine für alle Fraktionen gleiche Redezeit festlegen. Die Vereinbarung wird dem Kreistag zu Beginn der Sitzung vom Kreistagsvorsitzenden bekannt gegeben. Der Kreistag hat die Möglichkeit, die vom Ältestenrat festgelegte Redezeit durch Beschluss zu ändern. Der Kreisausschuss muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlungen gehört werden. Auch er soll die für eine Fraktion festgelegte Redezeit in der Regel nicht überschreiten. Beansprucht der Kreisausschuss eine längere Redezeit als die für die einzelnen Fraktionen festgelegte, so verlängert sich auch die Redezeit für die Fraktionen entsprechend. Daneben gibt es noch weitere spezielle Regelungen für Fraktionen.

    Nachdem die Redezeitbegrenzungen der einzelnen Tagesordnungspunkte geregelt wurden, ruft der Kreistagsvorsitzende die einzelnen Tagesordnungspunkte zur Beratung auf und eröffnet damit die Aussprache. Kein Mitglied des Kreistages darf sprechen, wenn ihm der Kreistagsvorsitzende nicht das Wort erteilt hat. Je nach Art des Tagesordnungspunktes kann der Beratungsablauf unterschiedlich gestaltet sein. Anträge werden zunächst vom Antragsteller begründet. Es folgt dann die Aussprache über den jeweiligen Antrag. Bei Großen Anfragen erhält nach Aufruf des Tagesordnungspunktes die anfragende Fraktion das Wort zur Begründung. Ggf. schließen sich weitere Wortmeldungen an. Vorlagen des Kreisausschusses werden - soweit dies nicht bereits in schriftlicher Form ausreichend geschehen ist - vom Vorsitzenden des Kreisausschusses oder dem zuständigen Dezernenten begründet. Haben Kreistagsausschüsse über eine Kreisausschussvorlage beraten, so folgen der Stellungnahme des Kreisausschusses die Ausschussberichte. Berichterstatter sind die Ausschussvorsitzenden.

    Seine Beschlüsse fasst der Kreistag in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Nur in besonderen Fällen ist die Mehrheit oder die 2/3-Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erforderlich. Beschlussgrundlage können Anträge, Beschlussvorschläge des Kreisausschusses oder der Kreistagsausschüsse, Änderungsanträge und Geschäftsordnungsanträge sein. Abgestimmt wird erst, wenn die Beratungen beendet sind. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Der Kreistagsvorsitzende ermittelt das Abstimmungsergebnis. Namentliche Abstimmung findet auf Antrag einer Fraktion oder auf Antrag von mindestens 20 Kreistagsabgeordneten statt. Dann wird jeder Kreistagsabgeordnete vom Kreistagsvorsitzenden befragt. ob er dem jeweiligen Beschlussvorschlag zustimmt, ihn ablehnt oder sich der Stimme enthält. Im Sitzungsprotokoll ist dann aufzunehmen, wie jeder Abgeordnete abgestimmt hat.

  • Wahl

    Der Kreistag wird von der wahlberechtigten Einwohnerschaft des Landkreises Waldeck-Frankenberg gewählt.Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Kreisgebiet wohnt. Man spricht hierbei vom aktiven Wahlrecht. Der Kreistag wird seit 2001 für die Dauer von 5 Jahren gewählt (Wahlperiode), wobei die Wahlzeit am 1. April beginnt. Zuvor dauerte die Wahlperiode 4 Jahre. Die Zahl der Abgeordneten ist in den einzelnen hessischen Landkreisen unterschiedlich groß, da sie sich nach der Zahl der Kreiseinwohner richtet. Im Landkreis Waldeck-Frankenberg sind 71 Abgeordnete zu wählen. Wählbar als Kreistagsabgeordnete sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz haben. Hierbei handelt es sich um das passive Wahlrecht. 

    Seit der Kommunalwahl in 2001 an können Wählende so viele Stimmen abgeben, wie Sitze zu vergeben sind; dabei können sie jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) und dadurch die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem von ihnen favorisierten Wahlvorschlag beeinflussen. Sie müssen sich bei der Wahl zudem nicht mehr für eine bestimmte Partei oder Wählergruppe entscheiden, sondern können ihre Stimmen Kandidaten aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren). Aber sie können selbstverständlich wie bisher auch eine Liste im Ganzen und in unveränderter Reihenfolge wählen, wenn ihnen diese wie vorgegeben zusagt. 

    Die Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages werden von den Parteien und Wählergruppen aufgestellt. Die Wahlvorschläge müssen den Namen der Partei oder Wählergruppe als Kennwort tragen, damit sie deutlich voneinander unterschieden werden können und jeder Wähler sich bewusst ist, welche der Parteien oder Wählergruppen er wählt. Jeder Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Mitgliederversammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt. 

    Nach Durchführung der Wahl müssen die 71 Abgeordnetensitze auf die Parteien und Wählergruppen verteilt werden, die an der Wahl teilgenommen haben. Auch nach dem neuen Kommunalwahlrecht bleibt es beim Verhältniswahlrecht. Das bedeutet, dass sich die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze nach dem Verhältnis der für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen bemisst. Bei der Stimmabgabe steht jetzt die Personenwahl im Vordergrund. Mit der Möglichkeit, Personenstimmen abgeben zu können, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen unmittelbaren Einfluss darauf, welche Kandidatinnen und Kandidaten eines Wahlvorschlags Sitze erhalten: Maßgeblich ist die Zahl der Stimmen, die ihnen aus der Wählerschaft zuteil wurden - nicht der von der Partei bestimmte Listenplatz. Eine 5%-Sperrklausel gibt es nicht mehr.


Kreistagsvorsitzender

Die Aufgabe des Kreistagsvorsitzenden ergeben sich aus den kommunalrechtlichen Bestimmungen, vor allem aus der Hessischen Landkreisordnung (HKO). Danach hat er in enger Abstimmung mit dem Kreisausschuss und dem Ältestenrat die Tagesordnung, die Tagungszeit und den -ort für die Plenumssitzungen festzusetzen und lädt unter Beachtung der gesetzlichen Frist- und Formvorschriften die Kreistagsmitglieder zu den Sitzungen ein. 

Fraktionen 

Ein wesentlicher Teil der Arbeit des Kreistages vollzieht sich in den Fraktionen. Sie sind die Vereinigungen von Mitgliedern des Kreistages. Nach außen hin werden sie durch den Fraktionsvorsitzenden vertreten.

Ausschüsse

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse bildet der Kreistag aus seiner Mitte Ausschüsse. Sie sind Hilfsorgane des Kreistages, denen bestimmte Angelegenheiten auch zur endgültigen Beschlussfassung übertragen werden können.

Ältestenrat

Der Ältestenrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg plant, koordiniert und steuert die Arbeitsweise des Kreistages. Er setzt sich aus dem Vorsitz des Kreistags und der Kreistagsfraktionen zusammen.