Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

  • Leistungsbeschreibung

    Bedürftige Asylsuchende erhalten unmittelbar Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).

    Das regelt § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.

    •  § 3 Abs. 1 AsylbLG: Der notwendige persönliche Bedarf (soziale und kulturelle Grundbedürfnisse, z.B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) soll soweit wie möglich durch Geldleistungen gedeckt werden.

    •  § 3 Abs. 2 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf (materielle Grundbedürfnisse, z.B. Lebensmittel, Reinigungs- und Körperpflegemittel) in der Regel durch Geldleistungen gedeckt – das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.

    Die Höhe der Geldsätze und der Wert der Sachleistungen orientieren sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII) und werden wie diese nach einem Verfassungsgerichtsurteil regelmäßig angepasst.

    Nach Ablauf von 18 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu – sie werden „Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.

    Zu beachten ist jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.

  • Verfahrensablauf

    Eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ist erforderlich.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig sind in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte. Bitte informieren Sie sich vor Ort, welche Behörde im Einzelfall zuständig ist (im Regelfall die Sozialbehörde).

    Wichtiger Hinweis:
    Für Personen, die in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge des Landes Hessen in Bad Arolsen untergebracht sind, ist der Landkreis Waldeck-Frankenberg nicht zuständig.

    Folgende Dienststelle ist für diesen Personenkreis zuständig:
    Regierungspräsidium Gießen
    Abt. VII – Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge
    Lilienthalstraße 2
    35394 Gießen

  • Voraussetzungen

    Folgende Personen sind grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:

    Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
    2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
      a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
      b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
      c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bitte bringen Sie Ihr jeweilig aktuelles Dokument der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen ablehnende Bescheide stehen Widerspruch und Klage zur Verfügung.