Einbürgerung

  • Leistungsbeschreibung

    Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    • Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Unions- oder Schweizerbürger
    • mindestens 8 Jahre Inlandsaufenthalt
    • Unterhaltsfähigkeit
    • ausreichende Deutschkenntnisse
    • staatsbürgerliches Grundwissen
    • keine Mehrstaatigkeit
    • nicht bestraft
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes, keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung

    Für besondere Fallkonstellationen gibt es besondere Einbürgerungsgrundlagen, über die die Einbürgerungsbehörden und die unteren Verwaltungsbehörden beraten.

    Menschen, die schon lange in Deutschland leben, aber noch nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, können sich einbürgern lassen. Um einen Einbürgerungsantrag stellen zu können, müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllt sein. Diese sind erfüllt, wenn Sie …

    • zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis sind,
    • seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    • Ihren Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten können,
    • ausreichende Deutschkenntnisse haben,
    • ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland haben,
    • nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden und
    • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen

    In der Regel müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, bzw. Sie verlieren Ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch bei der Einbürgerung. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.

    Sobald ein Antrag auf Einbürgerung gestellt wurde, fallen Gebühren an, auch wenn der Antrag während des Verfahrens zurückgezogen wird oder wenn der Antrag abgelehnt wird. Die Gebühren zur Antragstellung belaufen sich auf 255,00 € (auch bei Alleineinbürgerung eines Kindes). Bei der Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes beträgt die Gebühr für das minderjährige Kind 51,00 €.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wo finde ich weiterführende Informationen?

    Im Internetangebot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport finden Sie Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen, den Rechtsgrundlagen und dem Verfahren einschließlich der erforderlichen Formulare; darüber hinaus wird dort eine Präsentation der Einbürgerungsgrundlagen angeboten:

    Einbürgerung


An wen muss ich mich wenden?

Einbürgerungsanträge werden von den Städten und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern, ansonsten vom Landkreis entgegengenommen. Dort findet auch eine Erstberatung statt.

Die Einbürgerungsanträge werden bei den zuständigen Städten und Gemeinden abgegeben (untere Verwaltungsbehörden). Die Städte und Gemeinden, die mehr als 7.500 Einwohner haben, sind selbst für die Einbürgerungsaufgaben verantwortlich. Bei allen anderen Gemeinden wird der Kreisausschuss tätig.

Einbürgerungsbehörden (Entscheidungsbehörden) sind in Hessen die 3 Regierungspräsidien: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen, Regierungspräsidium Kassel

Zuständige Abteilungen