Staatsangehörigkeitsfeststellungen

  • Leistungsbeschreibung

    In Fällen, in denen der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist, kann ein Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt werden. Gleiches gilt, wenn die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG in Frage steht. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen. 

    Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist

    Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. 

    Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (sogenannte „Negativbescheinigung“) aus. 

    Im Fall der positiven Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG wird ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher (sogenannter „Rechtsstellungsausweis“) ausgestellt.

  • Voraussetzungen

    Ein Staatsangehörigkeitsausweis, eine Negativbescheinigung oder ein Rechtsstellungsausweis kann jeweils nur ausgestellt werden, wenn das Bestehen/Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit/Rechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG festgestellt worden ist. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dazu

    • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG erworben haben,
    • ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit/ Rechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG etwa wieder verloren haben.

    Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ggfs. ableiten. Bitte lassen Sie sich dazu einzelfallbedingt von der Behörde vorab telefonisch beraten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszügen aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren haben.

    Als Identitätsnachweis wird grundsätzlich ein amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild benötigt, als Wohnsitznachweis eine aktuelle Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde unter Angabe der Staatsangehörigkeit. Nützlich können z.B. weitere folgende Unterlagen sein:

    • Unterlagen über Abstammung und Personenstand:
      Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heirats- oder Eheurkunden, Abschriften / Auszüge aus dem Familienbuch
    • Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
      Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen / Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden
    • Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte:
      Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweis über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht
    • Unterlagen über den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit:
      Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebestätigungen bzw. Meldebescheinigungen
    • Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher:
      Staatsangehörigkeitsnachweise, Heimatschein, Urkunden / Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten oder Bürgerverzeichnissen, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter, Meldebestätigungen, Meldebescheinigungen, Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Bitte lassen Sie sich dazu einzelfallbedingt von der Behörde vorab telefonisch beraten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag beträgt 51,00 Euro, die Rahmengebühr für die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung beträgt mindestens 5 Euro, höchstens 51 Euro (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)).

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sowie die entsprechende Urkundenausstellung für Personen mit Wohnsitz im Landkreis Waldeck-Frankenberg ist die Kreisverwaltung.

Für Einbürgerungen -> siehe unter „Einbürgerungen“. 

Im Übrigen ist Staatsangehörigkeitsbehörde das Regierungspräsidium Kassel (Erwerb durch Geburt, Beibehaltungsgenehmigung, Verzicht, Entlassung)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende