Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII (Drittes Kapitel)

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Heizung und Haushaltsenergie. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für Hausrat und Bekleidung.

    Darüber hinaus gehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.

    Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Im Zuge der Reform des Sozialhilferechts wurden diese erhöht und decken nunmehr auch alle Einzelbedarfe, die in der Vergangenheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Beihilfen aufgefangen wurden, mit ab.
    Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe wegen

    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens „G",
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung
    • Zubereitung Warmwasser (elektrisch)
    • Mehrbedarf bei Schwangerschaft

    zugeschlagen.

    Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Vorsorgeleistungen für das Alter ggf. berücksichtigungsfähig.
     

    Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt

    Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.

    Angehörige werden bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro liegt. Hiervon ausgenommen ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ehegatten (auch ehemaligen) und Lebenspartnern aus eingetragenen Lebenspartnerschaften oder gegenüber minderjährigen Kindern.

  • Voraussetzungen

    Um Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten, müssen Sie als betroffene Person oder dessen gesetzlich vertretende Person einen schriftlichen Antrag stellen.

    Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet bereit.
    Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
    Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B.  Hausrat-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (Restleistungsvermögen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit weniger als 3 Stunden täglich, aber nicht dauerhaft).


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Das Sozialamt des Landkreises oder Kreisfreien Stadt, in der die hilfebedürftige Person lebt.

Anfangsbuchstabe NachnameSachbearbeitende Person
A – JHarald Henkler
K – ZHeike Bachmann
Hlu Fallmanagement

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