Bundes-Notbremse tritt ab 3. Juni außer Kraft
Am 1. Juni liegt die Inzidenz in Waldeck-Frankenberg mit einem Wert von 60,7 am fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 100. Die Vorgaben der Bundes-Notbremse treten daher am Donnerstag vorerst außer Kraft: Ab 3. Juni gelten somit die Regelungen der Stufe 1 der aktuellen hessischen Landesverordnung, die in einigen Bereichen vorsichtige Lockerungen zulässt. Auch die Ausgangssperre in Waldeck-Frankenberg ist damit vorerst aufgehoben.
Kontaktbeschränkungen
Es dürfen sich im öffentlichen Raum nur die Angehörigen von zwei Haushalten treffen. Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den eigenen Haushalt und einen weiteren dringend empfohlen. Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Trotzdem wird auch hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen dringend empfohlen.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen sind nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt, wenn der Körperkontakt auf ein notwendiges Minimum reduziert wird. Bei Dienstleistungen zur Körperpflege wie Maniküre, Kosmetik, Frisör oder ähnliches müssen Kunden einen Negativ-Nachweis vorlegen. Ein Negativ-Nachweis ist ein schriftlicher Nachweis über einen negativen Corona-Test, der nicht älter ist, als 24 Stunden und von einer offiziellen Teststelle ausgestellt wurde, ein Selbsttest, der vor Ort unter Aufsicht durchgeführt wurde, ein Nachweis über den vollständigen Impfschutz oder ein Genesenen-Nachweis.
Einkaufen
Der Einzelhandel ist zwar weiterhin grundsätzlich geschlossen. Ausnahmen sind jedoch Lebensmittelgeschäfte, Direktvermarkter, Reformhäuser, Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbare Verkaufsveranstaltungen, Baby-Fachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Kioske, Buchhandlungen, Floristen, Garten-Märkte, Bau- und Heimwerkermärkte, Ersatzteilverkaufsstätten für KFZ und Fahrräder, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und der Großhandel. Alle anderen Geschäfte wie Modehäuser, Möbelgeschäfte oder Schuhläden dürfen fürs Shoppen mit Termin unter Beachtung der Hygieneregeln öffnen. Ein Negativ-Nachweis wird hier empfohlen.
Gastronomie & Tourismus
Gastronomische Angebote im Außenbereich sind mit einem Negativ-Nachweis der Gäste nach der Landesverordnung erlaubt. Außerhalb des Sitzplatzes muss aber eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Touristische Übernachtungen sind gestattet, wenn Gäste bei der Anreise einen Negativ-Nachweis vorweisen können. Bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen in einer Einrichtung, wo man Gemeinschaftsbereiche nutzt wie beispielweise die Speisesäle oder Sanitär-Einrichtungen muss man zwei Mal die Woche einen Negativ-Nachweis erbringen. Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen mit Ausnahme der Außenbereiche von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks und Freizeitangeboten wie Sommerrodelbahnen, Minigolf- oder Bolzplätze draußen. Touristischer Bus- und Bahnverkehr und die Ausflugsschifffahrt sind mit einem Negativ-Nachweis erlaubt.
Inzidenz stabilisieren
Die Regelungen der hessischen Landesverordnung gelten jedoch nur, solange die Inzidenz unter 100 bleibt. Steigt sie an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, treten die Vorgaben der Bundes-Notbremse am übernächsten Tag wieder in Kraft. Umso wichtiger sei es laut Kreisspitze, trotz Lockerungen umsichtig zu bleiben. „Gemeinsam konnten wir die Infektionszahlen herunterbringen“, sagen Landrat Dr. Reinhard Kubat und Erster Kreisbeigeordneter Karl-Friedrich Frese. „Das ist neben den eingeleiteten Maßnahmen vor allen auch den Menschen in Waldeck-Frankenberg zu verdanken, die sich an die Regeln gehalten haben.“ Nun gelte es, das Erreichte nicht zu gefährden und die Inzidenz zu stabilisieren und langfristig weiter zu senken, um die Lockerungen zu sichern. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Lockerungsstufe 1 und den dazugehörigen Regelungen, die nach der hessischen Landesverordnung gelten, hat der Landkreis online unter www.landkreis-waldeck-frankenberg.de/rechtlichefragen zusammengefasst. Noch weiter darüberhinausgehende Lockerungen sind nach Möglichkeit perspektivisch in Stufe 2 möglich, die dann greift, wenn die Inzidenz nach Erreichen von Stufe 1 weitere 14 Tage unter 100 ist oder fünf Tage unter 50 liegt – und dann jeweils ab dem nächsten Tag.
Nutzung der LUCA-App empfohlen
Zur Ergänzung der Hygienekonzepte in jeglichen Bereichen empfiehlt der Landkreis zudem die Nutzung der LUCA-App. Sie ermöglicht eine verschlüsselte digitale Kontaktnachverfolgung per Smartphone. Menschen, die die App auf ihr Handy geladen haben, können sich damit beispielsweise bei Gastronomiebesuchen oder auch beim Frisör über einen QR-Code einchecken. Die Anwendung registriert den Besuch. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass man währenddessen unwissentlich Kontakt mit einem Corona-Infizierten hatte, kann der Fachdienst Gesundheit des Landkreises die Nutzenden schnell und einfach kontaktieren – und so noch gezielter Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen. Der Schutz vor einer Ansteckung und Verbreitung des Virus kann so weiter erhöht werden.
Die App funktioniert so: Man lädt sich die Anwendung auf sein Smartphone. Bei der Anmeldung wird man aufgefordert, seine Kontaktdaten zu hinterlegen. Nach wenigen Klicks ist die App einsatzbereit. Über QR-Codes kann man sich in Lokalitäten – beispielsweise an einem Tisch in einem Restaurant – einloggen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass man Kontakt mit einer infizierten Person hatte, wird man über den Corona-Ausbruch informiert – ohne, dass handschriftliche Listen mit Kontaktdaten ausgewertet werden müssen. Auch der Landkreis Waldeck-Frankenberg nutzt die digitale Form der Kontaktnachverfolgung bereits in seinen Verwaltungsstellen – beispielsweise bei Gremiensitzungen oder den wenigen dienstlichen Zusammenkünften, die digital nicht möglich sind.