Kostenlose Bürgertests: Anforderungen für Teststellen hoch
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie darf sich seit März jeder mindestens einmal pro Woche kostenlos auf das Coronavirus schnelltesten lassen. Durch die Bestimmungen der Bundes-Notbremse benötigen zudem viele Menschen negative Testnachweise – beispielsweise für den Besuch im Frisörsalon, die Fußpflege oder fürs Shoppen mit Termin. Teststellen müssen jedoch spezielle Anforderungen erfüllen.
Seitdem die Testverordnung regelmäßige kostenlose Tests für Bürger ermöglicht, ist auch das Angebot in Waldeck-Frankenberg stetig gewachsen, Tendenz steigend. Trotzdem ist die Nachfrage weiter hoch – zumal ein negativer Test in vielen Bereichen zum Eintritts-Kriterium geworden ist. Der Landkreis Waldeck-Frankenberg ist als Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes dazu befugt, Anbieter als offizielle Teststellen zu beauftragen. Nur dann haben diese die Möglichkeit, gültige Testnachweise an die Bürgerinnen und Bürger auszustellen und ihre Dienstleistung schlussendlich auch über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen.
Da Zahnärzte, Arztpraxen, medizinische Labore, Apotheken sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen auf Grund ihrer medizinischen Ausrichtung prädestiniert und qualifiziert sind, offizielle Teststellen zu sein, hat der Landkreis hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen, die diesen Einrichtungen grundsätzlich den Auftrag gibt, kostenlose Bürgertests durchzuführen und zu bescheinigen – wenn die Einrichtungen Interesse daran haben, eine offizielle Teststelle zu werden.
Anforderungen an Teststellen sind hoch
Für alle anderen fachfremden Anbieter gilt, dass sich grundsätzlich jeder als offizielle Teststelle beauftragen lassen kann um ebenfalls Bürgertests anzubieten. Die Voraussetzungen für nicht-medizinische Einrichtungen sind entsprechend hoch: Die hygienischen Rahmenbedingungen müssen streng eingehalten werden sowie die Qualifizierung des Personals und die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten. „Sind alle Kriterien erfüllt, sprechen wir für nicht-medizinische Anbieter in Einzelfällen eine Beauftragung aus, sodass diese als offizielle Teststelle öffnen dürfen“, erläutert der Erste Kreisbeigeordnete und Gesundheitsdezernent Karl-Friedrich Frese. „Diese Einzelfallprüfungen nicht-medizinischer Interessenten wird sehr sorgfältig bewertet, was mitunter ein wenig Zeit in Anspruch nehmen kann. Schließlich geht es hier um den Infektions- und Gesundheitsschutz der Menschen im Landkreis. Anbieter tragen hier eine hohe Verantwortung.“ Er wirbt daher um Verständnis, dass noch nicht alle Anträge nicht-medizinischer Interessenten, die beim Landkreis eingegangen sind, geprüft worden sind.
Umfangreiche Prüfung
Nicht-medizinische Anbieter, die offizielle Teststelle werden möchten, können einen formlosen Antrag per E-Mail an amtsarzt@lkwafkb.de richten. Dieser muss allgemeine Angaben zur geplanten Teststelle enthalten – wie den Betreiber, Name, Bezeichnung und Anschrift der geplanten Teststelle und Angaben zu Anmeldemöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger. Weiterhin muss für jede Person, die dort Abstriche vornehmen soll, eine Bescheinigung vorgelegt werden, dass eine Unterweisung durch einen approbierten Arzt erfolgt ist. Darüber hinaus muss der Aufbau der Räumlichkeiten beschrieben und bildlich dokumentiert werden. Es sind beispielsweise separate Ein- und Ausgänge und eine ausreichende Belüftung der Räume erforderlich und alle Oberflächen müssen desinfizierbar sein. Darüber hinaus muss dokumentiert werden, dass entsprechende Schutzkleidung – wie FFP“ bzw. KN95-Masken, Einmalhandschuhe, Faceshields und Schutzbrillen und Einmalkittel oder Schutzanzüge – getragen wird und ein Nachweis darüber erbracht werden, welches Desinfektionsmittel für Hände und Flächen genutzt wird. Liegen alle Unterlagen vor, erfolgt nach positiver Prüfung eine Beauftragung als offizielle Teststelle durch den Landkreis.
Nach den Regelungen der in Waldeck-Frankenberg aktuell geltenden Bundes-Notbremse dürfen in offiziellen Teststellen durchgeführte Schnelltests als Nachweis genutzt werden – für beispielsweise den Besuch beim Frisör, der Fußpflege oder fürs Termin-Shopping. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass beispielsweise Frisörsalons oder Fußpfleger Selbsttests vorhalten oder Kunden ihre Test-Kits mitbringen – und die Kunden die Schnelltests dann im Beisein des Dienstleisters vor Ort durchführen. Sofern das Ergebnis negativ ist, ist der Zutritt gestattet – jedoch nur an dem Ort, an dem der Test durchgeführt wurde. Für jeden anderen Bereich, der ggf. noch am selben Tag besucht wird und der einen negativen Test erfordert, muss vor Ort ein weiterer Test gemacht oder ein offizieller Bürgertest vorgezeigt werden.