Voller Impfschutz: Bescheinigungen reichen als Nachweis aus

Seit dem vergangenen Wochenende gelten unter anderem für vollständig Geimpfte bestimmte Lockerungen der Corona-Regeln. Als Nachweis darüber müssen die Impfungen aber nicht zwingend im Impfpass eingetragen sein. Die Bescheinigung, die das Impfzentrum des Landkreises nach der Zweitimpfung ausstellt, reicht als Nachweis für einen vollständigen Impfschutz völlig aus.

In den vergangenen Monaten sind bereits über 50.000 Menschen in Waldeck-Frankenberg gegen das Coronavirus geimpft worden. Rund 13.700 haben bereits ihre Zweitimpfung erhalten – und genießen, sofern die zweite Impfung 14 Tage zurückliegt, nun den vollständigen Impfschutz. Nicht bei allen sind die Impfungen jedoch im Impfpass eingetragen, da einige ihren Impfpass vergessen hatten oder gar verloren haben. „Das ist aber unproblematisch“, sagt der Leiter des Impfzentrums Waldeck-Frankenberg und Kreisbrandinspektor Gerhard Biederbick. „Die Bescheinigung, die wir im Impfzentrum nach der zweiten Impfung ausstellen, reicht als Nachweis dafür, dass man vollständig geimpft ist, völlig aus.“

Zentrum trägt Impfungen nicht im Pass nach

Weiterhin bittet er um Verständnis, dass das Impfzentrum nicht nachträglich bereits durchgeführte Impfungen im Pass eintragen kann. „Das ist ein organisatorischer Aufwand, den wir aktuell nicht abbilden können. Wir müssen uns im Zentrum voll und ganz auf die Abwicklung der Impfungen konzentrieren.“ Bis der digitale Impfpass flächendeckend eingeführt wird, werden vollständig Geimpfte daher darum gebeten, vorerst die ausgestellten Bescheinigungen als Nachweis zu nutzen. 

Landkreis gibt keine Impfpässe aus

Zudem weist er darauf hin, dass weder im Impfzentrum, noch beim Gesundheitsamt des Landkreises Impfpässe ausgegeben werden. Wer seinen Impfpass verloren hat, kann für kleines Geld im Handel einen neuen erwerben. Als Geimpfte gelten Personen, die nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) über einen vollständigen Impfschutz mit von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen verfügen. Das bedeutet je nach Impfstoff eine oder zwei Impfungen. Diese müssen 14 Tage zurückliegen.

Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für Geimpfte und auch Genesene gelten nicht mehr. Damit werden sie zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen. Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.

Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben. Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten. Wichtig ist jedoch: Die AHA-Regeln – also Abstand halten, Hygiene einhalten und Masken tragen – gelten nach wie vor. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.