Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.  

    Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.  Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosengeld II Bezug ein Brutto Monatseinkommen von mindestens EUR 600 verdienen.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2023 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 187 Euro monatlich
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252 Euro monatlich
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338 Euro monatlich
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

    o    Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, ggf. gleichwertiger Nachweis
    o    Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen Ihres Kindes
    o    Meldebescheinigung Ihres Kindes
    o    Aufenthaltserlaubnis (sofern Nicht-EU-Angehörige)
    o    Schul-Ausbildungsbescheinigung Ihres Kindes, sofern Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist
    o    Ggf. Einkommensnachweis Ihres Kindes, ggf. auch über Halbwaisenbezüge o. ä.
    o    Ggf. Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug
    o    Ggf. Scheidungsurteil
    o    Ggf. Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
    o    Ggf. Nachweis laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
    o    Ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
    o    Ggf. Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern im Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
    o    Ggf. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) für Ihr Kind
    o    Ggf. Nachweis der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, z. B. Kontoauszüge
    o    Ggf. Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Die erforderlichen Formulare sind bei den Unterhaltsvorschussstellen erhältlich. Sie können die Anträge auch nachfolgend herunterladen:

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss hier online zu beantragen.


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An wen muss ich mich wenden?

Unterhaltsvorschussstelen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen

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