Landpachtverträge

  • Leistungsbeschreibung

    Wer ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück verpachtet, schließt einen Landpachtvertrag ab. In Hessen besteht Anzeigepflicht für Landpachtverträge mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ab einem Hektar Größe sowie für Grundstücke mit landwirtschaftlich genutzten Gebäuden. Erst durch die Anzeige ist die rechtliche Gültigkeit garantiert.

    Anzuzeigende Verträge sollen in dreifacher Ausfertigung beim Fachdienst Landwirtschaft eingereicht werden.

  • Rechtsgrundlage

    Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Delegations- und Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (LFNDZustV)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Anzeigepflicht besteht in Hessen für Landpachtverträge mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ab einem Hektar und für Grundstücke mit landwirtschaftlich genutzten Gebäuden.

    Üblicherweise beginnt ein Pachtjahr am 01. Oktober und endet am 30. September.  

    Altverträge, die noch nicht angezeigt wurden, können jederzeit nachträglich vorgelegt werden. Wurde ein Vertrag bereits vorgelegt, so ist er am Ende mit einem entsprechenden amtlichen Vermerk versehen.  


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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Anzeige der Landpachtverträge ist der Fachdienst Landwirtschaft beim Landkreis Waldeck-Frankenberg. Hier ist auch der Vordruck eines Pachtvertrages erhältlich.

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