Sachbearbeiterin Flüchtlinge spricht mit einem Kunden

Stichworte von A bis Z

Stichworte von A bis Z

Von A wie Aufenthaltsrecht bis hin zu Z wie Zuwanderung: Hier gibt es eine Auflistung von gebräuchlichen Begriffen zum Themenbereich Ausländerwesen.


  • Abschiebung

    Abschiebung ist eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie darf nur dann vorgenommen werden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn die freiwillige Ausreise des Ausländers nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (vgl. § 58 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).

  • Arbeitsmigration

    Die Arbeitsmigration wird mit dem Aufenthaltsgesetz und der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschV) geregelt. Im Aufenthaltsgesetz ist der Grundsatz festgelegt, dass die Zulassung ausländischer Beschäftigter und Selbständiger sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert. Hierbei müssen die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und das Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, berücksichtigt werden. Diese Vorgabe kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass Ausländern in den ersten Jahren des Aufenthalts die Beschäftigung nur dann erlaubt werden darf, wenn für die Arbeitsstelle keine Deutschen und anderen Bevorrechtigten zur Verfügung stehen.

    Der Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte wird beibehalten. Diese können nur in bestimmten Fällen (z.B. als Saisonkraft in der Landwirtschaft) zugelassen werden. Auch Qualifizierte können nur in den Fällen zugelassen werden, in denen die BeschV es vorsieht.. Andererseits wurden die aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für Hochqualifizierte und deren Familienangehörige erleichtert. Durch die Einführung des sogenannten "one-stop-government-Verfahrens" wurde das Verwaltungsverfahren für den Ausländer erleichtert, denn die Ausländerbehörde ist nunmehr alleiniger Ansprechpartner - auch für Fragen der Arbeitsaufnahme. Wenn notwendig, beteiligt die Ausländerbehörde die Arbeitsverwaltung in einem verwaltungsinternen Verfahren.

    Selbständige können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sich die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

  • Asylberechtigte

    Asylberechtigte sind Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz  anerkannt worden sind. Ehegatten und minderjährige Kinder von Asylberechtigten erhalten grundsätzlich ebenfalls Asyl (Familienasyl).

  • Asylbewerber

    Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs.1 des Grundgesetzes oder Flüchtlingsschutz im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) beantragen, weil in dem Herkunftsland ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes kann sich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes einreist. Der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  • Asylverfahren

    Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört.

  • Aufenthaltsbeendigung

    Ein Ausländer ist grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet, wenn er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Er kann z.B., wenn er über einen Aufenthaltstitel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen durch besondere Verfügung ausgewiesen werden. Eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht erfolgt, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Es sind jedoch Abschiebungshindernisse zu beachten: eine Abschiebung ist unzulässig, falls der Ausländer dem Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention unterfällt. Allerdings findet dieses Abschiebungsverbot keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen besonders schwerwiegender Straftaten verurteilt wurde. Ein Ausländer darf nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem für den Betroffenen eine konkrete Foltergefahr oder die Gefahr der Todesstrafe besteht. Auch nach Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention kann eine Abschiebung unzulässig sein. (vgl. §§ 50-60a AufenthG)

  • Aufenthaltserlaubnis

    Das neue Zuwanderungsgesetz geht von drei Aufenthaltstiteln aus: Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Visum. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt; dagegen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
    Die Aufenthaltserlaubnis wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt. Diese sind

    • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG),
    • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26 AufenthG),
    • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG) und
    • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG).

    Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.
    Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung nunmehr auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist.

  • Aufenthaltsgesetz

    Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) ist das Kernstück des Zuwanderungsgesetzes. Es regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern. Außerdem wird im Aufenthaltsgesetz erstmals auch das übergeordnete ausländerpolitische Ziel der Integrationsförderung geregelt. Die Grundsätze der staatlichen Integrationsmaßnahmen sind in den §§ 43 bis 45 AufenthG niedergelegt und werden durch die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler ergänzt. Das Aufenthaltsgesetz findet keine Anwendung auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten.

  • Aufenthaltsgestattung

    Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht (Asylbewerber), ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung erlischt u.a. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

  • Aufenthaltstitel

    Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde die Zahl der Aufenthaltstitel gegenüber den Regelungen im früheren Ausländergesetz reduziert: Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Niederlassungserlaubnis und das Visum. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt; dagegen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich grundsätzlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, die auf EU-Recht beruht, handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Deutschland erhalten. Dieser Titel beinhaltet das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und bietet, wie die Niederlassungserlaubnis, eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen z.B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen. Aufenthaltstitel, die vor der Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt werden, heißen Visum. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum einzuholen. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums richtet sich dabei nach den Voraussetzungen für den im Anschluss erstrebten Aufenthaltstitel (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz).

  • Ausländer

    Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, d.h. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ausländer genießen Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie können in politischen Parteien und kommunalen Ausschüssen (soweit das Landesrecht dies vorsieht) mitwirken. Das Grundgesetz lässt jedoch mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger kein Wahlrecht für Ausländer bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen zu.

  • Ausweisung

    Die Ausweisung ist ein spezifisch ausländerrechtlicher Verwaltungsakt gegen straffällig gewordene Ausländer, durch den der Aufenthaltstitel erlischt und der Ausländer zur Ausreise verpflichtet wird. Sie beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers und entfaltet eine Sperrwirkung ( § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Zuwanderungsgesetz hat die Ausweisungsmöglichkeiten insbesondere für so genannte Hassprediger und bei staatsschutzrelevanten Sachverhalten vereinfacht. In Fällen schwerster Kriminalität und bei Verurteilung wegen Einschleusens zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist ein Ausländer zwingend auszuweisen. Eine Ausweisung ist möglich, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

  • Drittstaatsangehörige

    Während der Begriff Unionsbürger jeden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats umfasst, sind Drittstaatsangehörige Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschafsraum (EWR) angehören.

  • Dublin-Verordnung

    Seit dem 1. September 2003 ersetzt die Dublin-Verordnung, Verordnung ( EG ) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II) das Dubliner Übereinkommen. Sie legt die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Staates fest, der für einen in den EU -Staaten (sowie Norwegen und Island) gestellten Asylantrag zuständig ist. Nach der Verordnung ist nur ein einziger, nach objektiven Kriterien zu bestimmender Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig. Grundgedanke ist, dass in der Regel der Staat, dem zuzurechnen ist, dass der Asylsuchende das Gebiet der Europäischen Union betreten hat (durch Erteilung eines Visums, durch Ermöglichung der sichtvermerksfreien oder illegalen Einreise über die EU -Außengrenze) verantwortlich ist für die Bearbeitung des Asylantrags. Kann der hierfür verantwortliche Staat nicht ermittelt werden, ist subsidiär der Mitgliedstaat zuständig, in dem zuerst ein Asylantrag gestellt worden ist. Die Verordnung enthält jedoch auch eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen, u. a. zum Schutz minderjähriger Asylsuchender oder zur Familienzusammenführung. Mit den klaren Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-Verordnung soll gewährleistet werden, dass sich kein Mitgliedstaat der Union als unzuständig ansieht. Die Verordnung garantiert, dass ein Asylverfahren durchgeführt wird. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass ein Asylbewerber gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellt ( sog. Asylshopping ). Außerdem soll ein schnelles Asylverfahren sichergestellt werden.

  • Duldung

    Die Duldung (§ 60a Aufenthaltsgesetz) ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt  Sie bewirkt die zeitlich befristete Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Die Verpflichtung zur Ausreise bleibt bestehen. Die Duldung wird erteilt, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil ein Abschiebungshindernis besteht oder der Ausländer wegen einer Krankheit reiseunfähig ist.

    Die oberste Landesbehörde kann die Abschiebung  von Ausländern aus bestimmten Staaten und bestimmte Ausländergruppen für die Dauer von längstens sechs Monate aussetzen, um in besonderen Lagen humanitären Schutz bieten zu können. Nach diesem Zeitraum ist im Interesse der Bundeseinheitlichkeit eine Verständigung zwischen Bund und den Ländern erforderlich und das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herbeizuführen. 

    Mit dem Zuwanderungsgesetz 2005 wurde das Ziel verfolgt, sogenannte "Kettenduldungen", also die wiederholte Verlängerung eines geduldeten Aufenthalts ausländischer Flüchtlinge in Deutschland, in der Praxis möglichst zu unterbinden. So ist beispielsweise eine Regelung eingeführt worden, wonach eine Aufenthaltserlaubnis bei Bestehen von Abschiebungshindernissen erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 AufenthG).

  • Einbürgerung

    Mit dem Zuwanderungsgesetz sind die wesentlichen Vorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht in einem Gesetz zusammengefasst worden. Die Vorschriften zur Anspruchseinbürgerung, die bislang im Ausländergesetz (AuslG) geregelt waren, sind jetzt nahezu unverändert in das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) übernommen worden. Zuständig für die Durchführung der Einbürgerungsverfahren der in Deutschland lebenden Ausländer sind weiterhin die Einbürgerungsbehörden der Länder.

  • Einreiseverweigerung oder Zurückweisung

    Die Einreiseverweigerung /Zurückweisung ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (vgl. § 15 Aufenthaltsgesetz).
    Einem Angehörigen eines Staates, der nicht der Europäischen Union (EU) angehört, ist die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU z. B. zu versagen, wenn er

    • nicht im Besitz von gültigen Grenzübertrittspapieren ist,
    • nicht im Besitz eines erforderlichen gültigen Sichtvermerkes ist,
    • nicht die sonstigen erforderlichen Dokumente über seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes vorweisen kann,
    • nicht über die entsprechenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt;
    • zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist,
    • eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellt,
    • die Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes i.S.d. §§ 53-55 AufenthG erfüllt (z. B. wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat) oder
    • der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient.
  • Familiennachzug

    Das Aufenthaltsgesetz sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft für Ausländer, den sog. Familiennachzug, vor. Unterschieden wird dabei nach dem Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern, wobei der Familiennachzug zu Deutschen in einigen Punkten privilegiert ist. 

    Der Ehegatte, das minderjährige ledige Kind eines Deutschen und der zur Ausübung des Sorgerechts berechtigte Elternteil eines minderjährigen, ledigen Deutschen haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Auf die Sicherung des Lebensunterhalts des Familienangehörigen kommt es dabei grundsätzlich nicht an. 

    Beim Nachzug des Ehegatten bzw. des minderjährigen, ledigen Kindes eines Ausländers ist grundlegende Voraussetzung, dass der bereits in Deutschland lebende Ausländer im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltserlaubnis ist und über ausreichenden Wohnraum verfügt. Die Sicherung des Lebensunterhalts muss in diesen Fällen gegeben sein. Der Nachzug sonstiger Familienmitglieder ist auf Härtefälle beschränkt.

  • Flüchtlinge

    Flüchtlinge sind Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen, oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befinden, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nicht zurückkehren können bzw. wollen. Diese Definition ist der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951) entnommen, daher werden die Betroffenen auch als Konventionsflüchtlinge bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden "Asylbewerber" und "Flüchtlinge" oft synonym verwendet.

  • Freizügigkeitsbescheinigung

    Die "Freizügigkeitsbescheinigung" ist eine formlose Bescheinigung über ein kraft Gesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht für Angehörigen der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen).

  • Hochqualifizierte

    Das Zuwanderungsgesetz hat den Aufenthaltsstatus für Hochqualifizierte deutlich verbessert. Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft, die ein Arbeitsplatzangebot haben, können ohne Arbeitsmarktprüfung und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden. Sie können von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Als Hochqualifizierte gelten insbesondere:

    1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,

    2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder

    3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung mit einem jährlichen Mindesteinkommen von derzeit über € 64.800.

  • Illegale Beschäftigung

    Illegale Beschäftigung liegt vor, wenn ein Ausländer einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgeht, ohne einen geeigneten Aufenthaltstitel zu besitzen. Geeignet ist ein Titel, der die Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Unionsbürger aus den neuen Mitgliedstaaten sind illegal beschäftigt, wenn sie ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB tätig sind.

  • Integration

    Integration ist ein langfristiger Prozess, der zum Ziel hat, alle Menschen, die dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland leben, in die Gesellschaft einzubeziehen. Zuwanderern soll eine umfassende, möglichst gleichberechtigte Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden. Zuwanderer haben die Pflicht, die deutsche Sprache zu erlernen sowie die Verfassung und die Gesetze zu kennen, zu respektieren und zu befolgen. Gleichzeitig muss den Zuwanderern ein gleichberechtigter Zugang möglichst zu allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden.

  • Integrationskurs

    Der Integrationskurs umfasst 645 Unterrichtsstunden und findet auf Deutsch statt. Er ist in einen Basis- und Aufbausprachkurs (Sprachkurs) sowie einen Orientierungskurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs, die 600 Unterrichtsstunden mit einer einmaligen Wiederholungsmöglichkeit von 300 Unterrichtsstunden umfassen, bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Vor Beginn des Sprachkurses wird ein Einstufungstest durchgeführt, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen. Am Ende des Sprachkurses findet ein skalierter Sprachtest, der Deutsch-Test für Zuwanderer, statt. Auf den Orientierungskurs, der im Anschluss an den Sprachkurs stattfindet und mit dem bundeseinheitlichen Orientierungskurstest abschließt, entfallen 45 Unterrichtsstunden. 

    Bei Bedarf können für Teilnahmeberechtigte Integrationskurse für spezielle Zielgruppen eingerichtet werden, die 900 Unterrichtsstunden mit einer einmaligen Wiederholungsmöglichkeit von 300 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs umfassen:

    • Jugendintegrationskurs; für Teilnahmeberechtigte, die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    • Eltern- bzw. Frauenkurse ; für Teilnahmeberechtigte, die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können,
    • Alphabetisierungskurs ; für Teilnahmeberechtigte, die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können,
    • Förderkurs ; für Teilnahmeberechtigte, die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben,
    • Intensivkurs ; für Teilnahmeberechtigte, bei denen im Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme innerhalb eines Stundenumfangs von 400 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 30 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs erwarten lässt. 

    Zur Ermöglichung der Kursteilnahme kann nach Bedarf eine kursbegleitende Kinderbetreuung eingerichtet werden.

    Die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem "Zertifikat Integrationskurs" bescheinigt.  Die Integrationskursverordnung regelt die Durchführung der Kurse im Einzelnen.

  • Niederlassungserlaubnis

    Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als zweiter Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und darf nur in den durch das Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die allgemeinen Voraussetzungen sind in § 9 Abs. 2 AufenthG festgelegt. Darüber hinaus gibt es bei einigen Aufenthaltszwecken Sonderregelungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, beispielsweise für Hochqualifizierte, für eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf Grund einer Anordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Abs. 2 AufenthG oder für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu Deutschen erhalten.

  • Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)

    Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist am 19. Juni 1990 von den Vertragstaaten Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden. Dem Übereinkommen sind inzwischen Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Österreich, Dänemark, Finnland und Schweden beigetreten. Island und Norwegen haben mit den Schengenstaaten ein Kooperationsabkommen geschlossen.

    Das SDÜ ist zum 26. März 1995 von den Erstunterzeichnerstaaten sowie Spanien und Portugal in Kraft gesetzt worden. Für Italien, Österreich und Griechenland erfolgte dies in den Jahren 1997 bis 1999.

    Es regelt den Abbau der Binnengrenzkontrollen und die damit verbundenen Ausgleichsmaßnahmen. Dazu gehören u.a. :

    • die einheitliche Kontrolle der Außengrenzen,
    • eine gemeinsame Visumpolitik,
    • die Regelungen über den Reiseverkehr von Drittstaatsangehörigen,
    • eine verstärkte polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit und
    • die Einrichtung des Schengener Informationssystems.

    Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 1. Mai 1999 sind die Zusammenarbeit der Schengener Vertragsstaaten und wesentliche Teile der Asyl- und Einwanderungspolitik in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft übergegangen.

  • Unerlaubte Einreise

    Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel oder den erforderlichen Pass besitzt. Die Einreise ist auch unerlaubt, wenn sie im Falle einer Einreisesperre ohne Betretenserlaubnis erfolgt (§ 14 in Verbindung mit § 11 AufenthG).

  • Umverteilung von Asylbewerbern

    Asylsuchenden wird vorgeschrieben, wo sie ihren Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern. In besonderen Fällen können Asylbewerber die Umverteilung in eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis beantragen, z.B. um familiäre Lebensgemeinschaften zwischen Ehegatten und Eltern/Kindern herzustellen. Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt diese Aufgabe für das gesamte Land Hessen wahr, im Falle der länderübergreifenden Umverteilung aber nur für solche Flüchtlinge, die nach Hessen umverteilt werden wollen (für Flüchtlinge, die in andere Bundesländer umverteilt werden möchten, ist deren Zuständigkeit gegeben). Ein Antrag auf Umverteilung ist daher bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt zu stellen.

  • Unionsbürger

    Unionsbürger sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben. Jeder Unionsbürger hat grundsätzlich das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht auf Freizügigkeit ist in Artikel 18 des EG-Vertrages garantiert. Es umfasst grundsätzlich auch die Familienangehörigen von Unionsbürgern, die selbst Staatsangehörige eines Drittstaats sind. Während der ersten drei Monate des Aufenthalts haben Unionsbürger, die einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen, ein Aufenthaltsrecht, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Unionsbürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Daneben beinhaltet das Freizügigkeitsrecht auch die Möglichkeit, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich zu betätigen, das heißt unselbstständig (für Bürger aus den neuen EU-Staaten mit einer Übergangsfrist) oder selbstständig tätig zu sein oder Dienstleistungen zu erbringen.

  • Visum

    Das Visum ist nach deutschem Aufenthaltsrecht ein selbständiger Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Es kann als Schengen-Visum oder als nationales Visum erteilt werden. Der Visumantrag muss grundsätzlich bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt werden. 

    Das Schengen-Visum berechtigt zur Einreise in das Schengen-Gebiet für einen kurzfristigen Aufenthalt von nicht mehr als drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Datum der ersten Einreise. Ein Schengen-Visum kann auch für die Durchreise erteilt werden. Die EG-Visa-Verordnung enthält u. a. eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen von der Visumpflicht befreit sind sowie eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen visumpflichtig sind. 

    Die Erteilung eines nationalen Visums ist für längerfristige Aufenthalte vorgesehen. Das nationale Visum ist an dem beabsichtigten Aufenthaltszweck ausgerichtet, es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde am beabsichtigten Aufenthaltsort. Weitergehende Informationen, insbesondere zu den Fragen, wer ein Visum benötigt und welche Unterlagen bei der Beantragung einzureichen sind, finden sich auf der jeweiligen Homepage der deutschen Botschaften bzw. Konsulate.