Was bei der Verwendung von Bremsenfallen zu beachten ist 

Ein neuer Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz regelt den Umgang mit den sogenannten „Bremsenfallen“, die häufig auf Pferdeweiden zu beobachten sind. Der Fachdienst Umwelt und Klimaschutz des Landkreises weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch hier die Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu beachten sind. So herrschen in bestimmten Schutzgebieten Verbote und in anderen Bereichen Genehmigungsvorbehalte für das Aufstellen der Fallen.

Grund für den Erlass ist eine Studie, welche Bremsenfallen auf ihre Effektivität, vor allem jedoch auf Ihre Selektivität untersuchte. In der Studie wurde der Inhalt von sechs Bremsenfallen an unterschiedlichen Standorten über 21 Wochen hinweg, von Mai bis Oktober, regelmäßig analysiert. Bei den über 50.000 gefangenen Individuen handelte es sich lediglich in ca. 2.000 Fällen um Bremsen und in keinem Fall um ein Individuum der Pferdebremse. Der Anteil an „Beifang“ variierte von 71 bis 98,5 Prozent. Somit bestätigte die Studie, dass in Bremsenfallen größere Mengen von Tieren wahllos gefangen und getötet werden, was nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung die Aufstellung nur eingeschränkt möglich macht.

Vor allem in naturschutzfachlich wertvollen Schutzgebietskulissen (Natura 2000-Gebiete) sowie gesetzlich geschützten Lebensräumen sind besonders geschützte Arten wie Wildbienen und Schmetterlinge zu erwarten. In diesen Gebieten dürfen Bremsenfallen ohne Genehmigung durch die jeweils zuständige Naturschutzbehörde nicht aufgestellt oder betrieben werden.

Genehmigungsfähig sind die Anlagen nur, wenn ein Nachweis erbracht wird, dass vorrangig Pferdebremsen gefangen werden und sich dies zeitlich auf deren Hauptflugzeit beschränkt. Der Beifang besonders geschützter Arten muss ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt auch für Vogelschutzgebiete mit Habitaten von Vogelarten, die Fluginsekten als Nahrungsgrundlage benötigen und für die Erhaltungsziele formuliert wurden, z. B. in der Ederaue. Das Aufstellen der Fallen innerhalb eines Naturschutzgebietes oder in Nationalparks ist ausgeschlossen. Der Landkreis bittet darum, sich vor dem geplanten Aufstellen der Fallen mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen und die Notwendigkeit einer Genehmigung abzuklären.

Hier kann man sich die Gebiete anzeigen lassen, in denen das Aufstellen der Fallen eingeschränkt wird. Ein Hinweis zur Anwendung: Zu den FFH-Gebieten und die Vogelschutzgebieten zählen die Natura2000-Gebiete zu. 


Hintergrund
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersagt den direkten Zugriff auf wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten, insbesondere jeden Angriff auf die körperliche Unversehrtheit, der die Verletzung oder Tötung eines geschützten Tieres zur Folge hat. Dabei sind auch der Fang und das Nachstellen mittels Fallen verboten. Darüber hinaus ist es nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten mit Fallen nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten, sofern Tiere mithilfe der Fallen in größeren Mengen oder wahllos getötet werden.


Schlagworte: 

Fachdienst Umwelt und Klimaschutz Fachdienst Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen