Sachbearbeiterin Zulassungsstelle spricht mit zwei Kundinnen

Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge

Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge

Mit der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge wird die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen entsprechend ihrer Schadstoffgruppe bundesweit einheitlich geregelt. Gekennzeichnet werden Pkw, Nutzfahrzeuge und Busse von Euro 2 bis Euro 4 (Pkw) und Euro II bis Euro V (Lkw, Busse) nach den von den Fahrzeugen eingehaltenen europäischen Grenzwertstufen.

Bei erfolgreicher Nachrüstung des Fahrzeuges können Autofahrer die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe erreichen. Bei Nachrüstung von Diesel-Pkw mit einem Partikelminderungssystem ist dabei die damit erreichte Partikelminderungsstufe (PM-Stufe) entscheidend. Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro 1 oder schlechter und Fahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator bzw. geregeltem Katalysator der ersten Generation erhalten keine Plakette

Die Regelungen zur Anwendung der Verkehrsbeschränkungen - insbesondere in welchem räumlichen und zeitlichen Umfang diese durchgeführt werden, welche Schadstoffgruppen ausgenommen werden u.s.w. - obliegen den Bundesländern und werden im Rahmen von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen für Ballungsräume festgelegt. Für eine differenzierte Ausgestaltung dieser Beschränkungen ist eine Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Plaketten erforderlich. Entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge können ganz oder teilweise von möglichen Verkehrsbeschränkungen ausgenommen werden.


Weitere Details der Kennzeichnungsverordnung


Regelungen zu Fahrverboten betreffen auch ausländische Fahrzeuge, sie benötigen daher auch Plaketten zur Kennzeichnung der Schadstoffklasse, um von Verkehrs-Sperrungen ausgenommen zu werden. Dazu sind entsprechende Nachweise über die Einhaltung der europäischen Abgasnormen aus dem Heimatland vorzulegen. Ist dies nicht möglich, richtet sich die Einteilung nach dem Jahr der Erstzulassung. Für Lkw, die unter die Mautregelung fallen, können die in der Lkw-Maut-Verordnung vorgesehenen Nachweise zum Schadstoffausstoß genutzt werden.

Die Plaketten sind bei den Zulassungsbehörden sowie den zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen, also technischen Überwachungsvereinen und über 30.000 Werkstätten, erhältlich. Von den Verkehrsverboten ausgenommen, auch wenn sie nicht mit einer Plakette gekennzeichnet wurden, sind zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, mobile Maschinen und Geräte, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Arbeitsmaschinen. Dies gilt auch für Fahrzeuge für medizinische Betreuung oder den Transport von Behinderten (Eintrag "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis),
sowie für Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Militär. Die Richtlinie sieht vor, dass in "unaufschiebbaren Fällen" durch die Behörden oder die Polizei vor Ort Fahrzeuge vom Fahrverbot ausgenommen werden können, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, oder wenn "überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern", insbesondere zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen.


Wo steht die Emissionsschlüsselnummer in den KFZ-Papieren?

  • Bei Fahrzeugpapieren, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden:

    (eingekreistes Zahlenfeld, unter "Schlüsselnummer zu 1")

    Entscheidend sind die beiden letzten Ziffern der umrundeten Zahl. In diesem Fall lautet die Emissions-
    Schlüsselnummer "30". Da es sich um ein Benzinfahrzeug (PKW) handelt, würde dieses Auto
    nach der Tabelle in die Schadstoffgruppe 4 eingeordnet werden und eine grüne Plakette erhalten.

  • Bei Fahrzeugpapieren, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden:

    (hier steht die Schlüsselnummer in Zeile 14, unter 14.1)

    Entscheidend sind die beiden letzten Ziffern der umrundeten Zahl. In diesem Fall lautet die Emissions-
    Schlüsselnummer "62". Da es sich um ein Benzinfahrzeug (PKW) handelt, würde dieses Auto
    nach der Tabelle in die Schadstoffgruppe 4 eingeordnet werden und eine grüne Plakette erhalten.

Häufig gestellte Fragen

Es herrscht Verunsicherung unter Deutschlands Autofahrern. Gerüchte gehen um von rigorosen Luftreinhaltegesetzen, von Verbannung aus den Innenstädten, von drastischem Wertverfall älterer Autos. Begriffe wie Feinstaub, Fahrverbot, Umweltzone oder Rußpartikelfilter machen die Runde und werden gewürzt mit allerlei Halbwissen. Der ADAC klärt auf und beantwortet alle Fragen rund um das Thema Plakettenverordnung.  

  • Wie ist die Gesetzeslage?

    Die EU hat eine Richtlinie zur Verbesserung der Luftqualität erlassen, wonach die Belastung der Luft mit Feinstaub einen Grenzwert (50 Mikrogramm je Kubikmeter Luft) nur an höchstens 35 Tagen im Jahr überschreiten darf. Um Fahrverbote aussprechen zu können, beschloss die Bundesregierung im Mai 2006 die »Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge« (Plakettenverordnung). Am 1. März 2007 ist diese in Kraft getreten. Sie regelt bundeseinheitlich die Kennzeichnung von Pkw, Lkw und Bussen mit Plaketten je nach Schadstoffgruppe.

  • Was ist Feinstaub?

    Feinstaub ist mit bloßem Auge unsichtbar; seine Partikel haben einen Durchmesser von weniger als zehn Mikrometer (Tausendstel Millimeter). Er kann natürlichen Ursprungs sein, wird aber auch in Industrie oder Privathaushalten freigesetzt. Beim Straßenverkehr entsteht Feinstaub durch Reifenabrieb, aufgewirbelten Staub und durch Abgase – vor allem aus ungefilterten Dieselfahrzeugen. Feinstaubpartikel können vom Körper nicht gefiltert werden und bis in die Lungenbläschen vordringen. Mögliche Folgen: Atemwegserkrankungen, Herz- und Kreislauferkrankungen.

  • Wer darf Verbotszonen ausweisen?

    Die Bundesländer müssen Luftreinhaltepläne aufstellen, mit denen auch lokale Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden dürfen. Auf Basis dieser Pläne können dann die Kommunen exakt festlegen, welche Straßen oder Regionen in welchem Umfang befahren werden dürfen. Stark feinstaubbelastete Gebiete können – temporär oder auf Dauer – als »Umweltzone« deklariert werden, in der für bestimmte Autos Fahrverbote gelten.

  • Welche Fahrzeuge sind betroffen?

    Von Fahrverboten in »Umweltzonen« sind zunächst überwiegend Autos mit höheren Schadstoff-Emissionen betroffen, die keine Plakette erhalten: Diesel mit Abgasstufe Euro1 und schlechter (Bj. vor Mitte der 90er-Jahre) sowie Benziner ohne geregelten Kat (vor Anfang der 90er-Jahre), teils aber auch (ältere) Kat-Fahrzeuge. Generell von Verboten ausgenommen sind Motorräder, dreirädrige Fahrzeuge, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Fahrzeuge von Polizei und Feuerwehr sowie Krankenwagen.

  • Gibt es auch Ausnahmeregelungen für Anwohner oder Oldtimer?

    Laut Bundesverordnung nicht. Ob es dennoch Regelungen zu ihren Gunsten geben wird, ist noch umstritten und hängt von den Landesumweltministerien ab, die hier die »Hoheit« haben. Es wird also in betroffenen Städten unterschiedliche Vorschriften geben. Auch Übergangsfristen sind im Gespräch, um Härten für Gewerbetreibende und Anwohner abzufedern. Der ADAC fordert die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach Maßnahmen unzulässig sind, die zu starken Einschränkungen Einzelner führen, ohne nennenswerte Verbesserungen zu erreichen. Demnach sollten Anwohner nicht von ihren Wohnungen ausgesperrt werden und Oldtimer, deren Beitrag zur Luftbelastung sehr gering ist, nicht mit Fahrverboten belegt werden.

  • Wie sind Verbotszonen erkennbar?

    Die Umweltzonen werden mit Schildern gekennzeichnet. Ein Zusatzschild zeigt die zur Zufahrt nötigen Plakettenfarben. Übrigens: Auch Autos und Lkw aus dem Ausland brauchen eine Plakette, wenn sie in Verbotszonen fahren sollen.

  • Was kosten Verstöße?

    Wer ohne Plakette in eine Verbotszone einfährt, muss mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Wichtig: Es besteht keine generelle Plakettenpflicht. Nur wer tatsächlich in einer »Umweltzone« fahren will, benötigt den Aufkleber.

  • Wo gibt’s die Plaketten und was kosten sie?

    Die Plaketten gibt es bei den Zulassungsbehörden und überall dort, wo die Abgasuntersuchung (AU) durchgeführt werden kann – die Gebühr liegt beim Landkreis Waldeck-Frankenberg bei fünf Euro. Nach Auffassung des ADAC sollten die Plaketten aber kostenlos abgegeben und verschickt werden, um Halter von sauberen Fahrzeugen nicht zu »bestrafen«.

  • Wo müssen sie am Fahrzeug angebracht werden?

    Gut sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe. Übrigens: Die alten »G-Kat«-Plaketten werden seit dem Auslaufen des Ozongesetzes Ende 1999 nicht mehr benötigt.

  • Was gilt für Gas-Fahrzeuge?

    Die haben einen Ottomotor, es gelten die gleichen Regelungen wie für Benziner.

  • Was gilt für Touristen?

    Genauso wie deutsche Autobesitzer müssen sie sich eine Plakette besorgen, wenn sie in Umweltzonen fahren wollen - übrigens gelten Fahrverbote im Ausland auch für deutsche Touristen.