Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Einrichtungsbezogene Impfpflicht 

Personen, die der Nachweisverpflichtung des § 20a IfSG unterliegen, und diese nicht erfüllt haben, müssen ab dem 16. März 2022 von den Leitungen der jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen an den Landkreis Waldeck-Frankenberg gemeldet werden.  Die Meldung erfolgt digital über ein hessenweites Portal. Der Fachdienst Gesundheit des Landkreises bittet darum, die Datenübermittlungen bis einschließlich 31. März 2022 ausschließlich über das unten stehende Meldesystem und nicht per E-Mail, Fax oder postalisch vorzunehmen. Damit Einrichtungen die digitale Plattform nutzen können, müssen diese sich über den nachfolgend genannten Link zunächst einmalig registrieren. Einrichtungs- und Unternehmensleitungen, die derzeit keine Personen melden müssen, haben eine Null-Meldung vorzunehmen. Dies ist ebenfalls über das Portal möglich.



Ab dem 16. März 2022 sind Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, verpflichtet der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen Impfnachweis, Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Attest vorzulegen. Liegt dieser nicht vor, sind diese Personen von der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung bis zum 31.03.2022 dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. 

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können, müssen statt eines Impf- oder Genesenen-Nachweises ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bis zum 15. März 2022 ihren Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen 2022 vorgelegt haben.

Personen, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen neu aufnehmen wollen, dürfen ohne einen vollständigen und gültigen Impf-/Genesenennachweis oder einem ärztlichen Attest in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen nicht tätig werden.