Einrichtungen, Unternehmen und Personen nach § 20a Abs. 1 IfSG sind:
1.
a) Krankenhäuser
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Dialyseeinrichtungen
e) Tageskliniken
f) Entbindungseinrichtungen
g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a) bis f) genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Erfasst sind u.a. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen.
h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen. Erfasst sind auch Betriebsärztinnen und -ärzte.
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Erfasst sind humanmedizinische Heilberufe, aber auch sonstige Heilberufe, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten mit sich bringt. Dies gilt auch dann, wenn sie ihre Leistungen ambulant erbringen. Erfasst sind also u. a
- Diätassistentin und Diätassistent,
- Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
- Hebamme und Entbindungspfleger,
- Logopädin und Logopäde,
- Masseurin und Masseur
- medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister
- Orthoptistin und Orthoptist
- Physiotherapeutin und Physiotherapeut
- Podologin und Podologe
- Heilpraktikerin und Heilpraktiker
j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Erfasst sind auch Impfzentren.
Ausnahmen: Testzentren sind nur erfasst, sofern sie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrieben werden, was bei beauftragten Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV nicht der Fall ist. Verwaltungsbereiche der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind bei räumlicher Trennung nicht erfasst.
k) Rettungsdienste
l) Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
m) Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation. Erfasst sind Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflich medizinischen Rehabilitation (Phase I und II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK) Als Dienste der beruflichen Rehabilitation sind insbesondere erfasst die Integrationsfachdienste, die Dienstleister im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX, des Budgets für Arbeit und des Budgets für Ausbildung sowie Unternehmen, die Arbeitsassistenzleistungen erbringen.
o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des SGB V oder des SGB XI tätig werden
2. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen.
Erfasst sind insbesondere voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen gem. § 72 SGB XI, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen* im Sinn des § 219 SGB IX, andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote, z.B. Tagesförderstätten. Erfasst sind darüber hinaus vollstationäre Einrichtungen, z.B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, und teilstationäre Einrichtungen, z.B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten, für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Dies gilt auch für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen. Erfasst sind auch psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen (PSKB), wenn (auch) seelisch behinderte Menschen betreut bzw. psychosozial versorgt werden.
3. ambulante Pflegedienste und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, insbesondere
a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI sowie Einzelpersonen gemäß § 77 SGB XI
b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen
d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und § 46 SGB IX i.V.m. der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen
e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erbringen
f) Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX im sog. Arbeitgebermodell Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen. Die hier unter Nummer 3 vorgenommene Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“). Weitere Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, sind daher
- die ambulanten Betreuungs- und die Pflegedienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI bzw. § 71 Abs. 1 SGB XI,
- Familienentlastenden Dienste in der Behindertenhilfe (FED) / Familienunterstützende Dienste (FUD)
- Personen, die in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind,
- Unternehmen, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringen, also auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, soweit sie behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen betreuen.