Heimaufsicht und -beratung

  • Leistungsbeschreibung

    Der öffentliche Jugendhilfeträger hat den Schutz von Minderjährigen, die sich ohne Begleitung eines Sorgeberechtigten in einer Jugendhilfeeinrichtung aufhalten, sicherzustellen. Zentrales Instrumentarium in der Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die Erteilung der Betriebserlaubnis. Indem der Betrieb der Jugendhilfeeinrichtung unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde steht, ist ein effektiver Schutz der dort lebenden jungen Menschen geschaffen worden. Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass die für den Schutz von Minderjährigen relevanten Kriterien schon im Vorfeld der Betriebsaufnahme durch Beratung erörtert und eingefordert werden.

    Im Landkreis Waldeck-Frankenberg haben derzeit 16 Träger ihren Hauptsitz, 13 Einrichtungsträger haben ihren Sitz außerhalb des Landkreises, bieten aber durch Familien- und Jugendwohngruppen Plätze in unserem Landkreis an. Gegenwärtig gibt es 518 erlaubnispflichtige Plätze für junge Menschen in unserem Landkreis (Stand vom 30.11.2019).

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Verbindung mit §§ 16 bis 19 AGKJHG des Landes Hessen

  • Kurztext

    Die Heimaufsicht des Jugendamtes überwacht und gewährleistet die räumlichen und personellen Bedingungen von Heimen oder heimähnlichen Einrichtungen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende