Schlachtung
Schlachtung
Auch für den Bereich der Schlachtung ergeben sich vor dem Hintergrund der Afrikanischen Schweinepest zahlreiche Fragestellungen und Regelungen, die es zu berücksichtigen gilt.
FAQs - Häufig gestellte Fragen für Landwirtschaft & Schweinehaltung:
Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der ASP für Schlachtbetriebe zusammengestellt:
Darf geschlachtet werden, wenn der Stall ASP-frei ist, aber in einer Sperrzone liegt?
Grundsätzlich können Schweine aus sämtlichen Restriktionszonen zum aktuellen Zeitpunkt sowohl geschlachtet, als auch vermarktet werden. Voraussetzung ist eine vorher amtlich durchgeführte Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen des schweinehaltenden Betriebs. Zusätzlich darf die Schlachtung nur in nach VO(EU) Nr. 2023/594 Artikel 44 Absatz 1a benannten Schlachtbetrieben vorgenommen werden.
Dürfen die Schweine regulär zum Schlachthof transportiert werden?
Für den Transport zum Schlachtbetrieb ist eine Transportgenehmigung erforderlich. Der entsprechende Antrag und die Erklärung des Transporteurs sind auf der Homepage des Kreises zu finden. Vor dem Transport ist eine klinische Untersuchung aller zu verbringender Schweine erforderlich, sowie eine Verplombung des Transportfahrzeugs. Der Transport soll auf direktem Weg ohne Pause oder weiteres Zuladen anderer Tiere über die Hauptverkehrswege vorgenommen werden.
Dürfen die geschlachteten Tiere und deren Fleisch anschließend verkauft werden?
Ja, das Fleisch kann anschließend verkauft werden. Schweine aus Betrieben die keinen Compliant-Stratus haben, (d.h. regelmäßige Untersuchungen und Blutprobenentnahmen stattfinden) sog. „Non-Compliant Betriebe“, bekommen nach der Schlachtung ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen nach VO(EU) Nr. 2023/594 Artikel 47 Abs. 2a. Hiermit darf das Fleisch und die Fleischerzeugnisse nur national vermarktet werden.
Dürfen die Schlachtkörper nach der Beschau von jedem Betrieb zerlegt und verarbeitet werden?
Nein, für die Zerlegung der Schlachtkörper benötigt der jeweilige Zerlegebetrieb (sowohl zugelassene als auch registrierte Betriebe) ebenfalls eine Benennung nach VO(EU) Nr. 2023/594 Artikel 44 Absatz 1b.
Was muss ich als Wildbearbeitungsbetrieb in den Sperrzonen beachten?
Infos werden ergänzt.
