Landwirtschaft und Schweinehaltung
Landwirtschaft & Schweinehaltung
Schweinehalter sollten sich auf die ASP vorbereiten, indem sie entsprechende Vorkehrungen treffen, um den Eintrag des Virus in ihre Bestände zu verhindern. Wichtig ist, dass alle Tiere - auch Hobby-Haltungen - beim Landkreis als solche angemeldet sind. Zudem sollten vorsorglich entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden.
Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren (Biosicherheit)
- Erstellung eines Biosicherheitsmaßnahmenplans (Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren)
- Pflicht für alle Schweinehaltungen, unabhängig von der Betriebsgröße
- Genehmigung dieses Plans durch das Veterinäramt
Regelmäßige amtstierärztliche Betriebsbesuche mit klinischer Untersuchung
- Mindestens zweimal jährlich
- In Sperrzone I und II: im Abstand von mindestens vier Monaten
- In Sperrzone III: im Abstand von mindestens drei Monaten
Ständiges Überwachungsprogramm zum Nachweis des ASP-Erregers
- In der Regel: Untersuchung mittels PCR von Blutproben der ersten beiden pro Woche verendeten Schweine
Schweinehaltenden wird daher dringend empfohlen, sich bereits jetzt vorzubereiten und einen Biosicherheits-Maßnahmenplan für ihren Betrieb zu erstellen - und beim Landkreis Waldeck-Frankenberg einzureichen. Eine hilfreiche Vorlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gibt es hier. Schweinehaltende sollten sich ggf. von ihrer Hoftierarztpraxis, dem Schweinegesundheitsdienst des Hessischen Landeslabors oder dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen beraten lassen.
FAQs - Häufig gestellte Fragen für Landwirtschaft & Schweinehaltung:
Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der ASP für Schweinehaltende und Landwirtinnen und Landwirte zusammengestellt:
Landwirtschaft
Welche Ernte-Einschränkungen gibt es?
Infos werden ergänzt.
Wann muss ich meine Felder vor der Ernte oder vor Pflegemaßnahmen mit Drohnen abfliegen lassen?
Infos werden ergänzt.
Darf ich Schweinegülle und Dung ausbringen?
Infos werden ergänzt.
Sind andere Tierarten außer Schweinen von Einschränkungen betroffen?
Infos werden ergänzt.
Schweinehaltung
Welche Präventionsmaßnahmen gelten, um die Einschleppung der ASP zu verhindern?
Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern. Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.
Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten! Rechtliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Diese enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten. Zum Schutz der Schweinebestände sind auch Hobby- oder Kleinsthalter aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen. Denn zum einen handelt es sich um eine in der Regel tödlich verlaufende Krankheit und zum anderen sind auch Hobbyschweine von den Maßnahmen gemäß der entsprechenden EU-Verordnungen (im schlimmsten Fall Tötung der Tiere) betroffen. Zu den Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zählen:
- Stall abschließen! Verhindern, dass Wildschweine Kontakt zu Hausschweinen haben.
- Einstreu und Futter wildschweinsicher lagern.
- Keine Küchen- und Speiseabfällen mit tierischen Anteilen verfüttern.
- Kein Grünfutter verfüttern – es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein.
- Der Stall sollte nur durch den Halter und eine mit der Pflege beauftragten Person und unvermeidlichen Personen (z.B. Tierarzt) betreten werden.
- Schuhe wechseln beim Betreten und Verlassen des Stalls. Am besten ist ein kompletter Kleidungswechsel.
- Nager und Schädlinge bekämpfen.
- Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls sowie der Gerätschaften und Fahrzeuge.
- Bei Symptomen wie Fressunlust, hohem Fieber oder plötzlichen Todesfällen im Schweinebestand direkt die Tierärztin oder Tierarzt anrufen.
- Tote Tiere immer über die Tierkörperbeseitigung entsorgen und bis zur Abholung unzugänglich lagern.
Zur Überprüfung des eigenen Bestands können die Broschüre des BMEL „Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können“ mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.
Was müssen Schweinehalter in der Sperrzone I beachten?
Infos werden ergänzt.
Was müssen Schweinehalter in der Sperrzone I beachten?
Infos werden ergänzt.
Darf ich Schweine aus den Sperrzonen zum Schlachten geben?
Infos werden ergänzt.
Was sollte ein Schweinehalter tun, wenn er einen Verdachtsfall von Afrikanischer Schweinepest vermutet?
Schweinehalter sollten sofort den Fachdienst Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und veterinärwesen des Landkreises kontaktieren, Quarantänemaßnahmen ergreifen und keine Schweine, Produkte oder Materialien aus dem Betrieb transportieren oder Materialien aus dem Betrieb transportieren oder verkaufen, bis eine offizielle Diagnose bestätigt wurde.
Wie verläuft die Seuchenkontrolle bei einem Ausbruch?
Im Falle eines Ausbruchs werden Umgebungszonen um den betroffenen Betrieb eingerichtet, strenge Biosicherheitsmaßnahmen durchgesetzt, infizierte und potenziell infizierte Tiere gekeult, und die betroffenen Gebiete desinfiziert, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Welche finanziellen Hilfen gibt es für die betroffenen Schweinehalter?
Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Hausschweinen erhalten betroffene Betriebe Entschädigungsleistungen je zur Hälfte durch die Tierseuchenkasse und das Land Hessen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der zu tötenden und verendeten Tiere, die entsprechenden Höchstsätze sind gesetzlich festgelegt. Zudem werden in bestimmten Fällen Beihilfen für die Reinigung und Desinfektion als freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse gewährt.
Ab wann haben Schweinehalter einen Anspruch auf Entschädigungen?
Grundsätze der Entschädigung sind im Tiergesundheitsgesetz geregelt. Unter anderem können Landwirtinnen und Landwirte, deren Tiere auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, auf Antrag eine Entschädigung erhalten. Zudem kann gemäß § 6 Tiergesundheitsgesetz
- der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung betroffen ist,
- der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
- dessen Nutzung verboten oder beschränkt worden ist,
- der zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer (Landwirt/in ohne Schweinhaltung bzw. ein Feld ohne direkten Bezug zu einer Schweinhaltung) verlangen. In Hessen richtet sich die Entschädigung nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Demnach wird der Ausgleich grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt.
