Apostille und Legalisation (Urkunden und Beglaubigungen)

  • Leistungsbeschreibung

    Im Ausland werden deutsche öffentliche (d.h. von einer Behörde ausgestellte) Urkunden vielfach nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden ausländischen Staates (Botschaft, Konsulat) in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). 

    Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Hierzu ist in der Regel eine Vorbeglaubigung erforderlich. Dazu ergeben sich je nach Ausstellungsort, ausstellender Behörde und Art der deutschen öffentlichen Urkunde verschiedene Zuständigkeiten: 

    Regierungspräsidium Kassel – Beglaubigung von Urkunden zur Vorlage im Ausland, Internationaler Urkundenverkehr (Apostille/Legalisation) mit möglichen Urkunden.

    Die Legalisation entfällt, wenn dies durch internationale Vereinbarungen vorgesehen ist. Teilweise sind Urkunden daraufhin von jeder Förmlichkeit im internationalen Urkundenverkehr befreit, teilweise ergeben sich verfahrensrechtliche Vereinfachungen (Apostille). Eine größere Anzahl von Staaten ist dem "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 (sogenanntes „Apostilleübereinkommen“) beigetreten (Länderübersicht: siehe untenstehender Link zur Internetseite des Auswärtigen Amtes).

    An die Stelle der Beglaubigung tritt in diesen Fällen die Apostille, mit der die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt wird.

    Auswärtiges Amt: Internationaler Urkundenverkehr – Legalisationen, Apostille, Urkundenüberprüfung - Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Festsetzung erfolgt durch das Regierungspräsidium Kassel (derzeit je Beglaubigung/Apostille 25,00 €).

  • Was sollte ich noch wissen?

    Ob die Anbringung einer Legalisation oder Apostille im Einzelfall erforderlich ist, entscheidet die ausländische Behörde, bei der Sie die deutsche öffentliche Urkunde vorlegen.

    Beglaubigungen/Apostillen werden zumeist sehr kurzfristig benötigt. Sowohl bei der Kreisverwaltung als auch beim Regierungspräsidium werden diese daher unmittelbar bearbeitet.

    In der Regel können die öffentlichen Urkunden im Original mit formlosem Anschreiben (unter Angabe des Anliegens „Vorbeglaubigung für Legalisation/Apostille“, der Angabe des Landes, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, und der Absenderanschrift) per Post oder durch Einlegung in einen unserer Hausbriefkästen eingereicht werden. Nach kurzfristiger Bearbeitung erfolgt durch die Kreisverwaltung die Weiterleitung an das Regierungspräsidium Kassel, das nach Anbringung der Apostille/Beglaubigung die Urkunde mit der Gebührenrechnung an die angegebene Anschrift zurücksendet. 

    Bei Eilbedürftigkeit und für Fragen zu Art, Inhalt oder Ablauf des Verfahrens empfiehlt sich vorab eine telefonische Kontaktaufnahme mit uns.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit der Kreisverwaltung ist beschränkt auf die Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die von kommunalen Behörden im Landkreis Waldeck-Frankenberg ausgestellt worden sind. Anschließend erfolgt die Beglaubigung durch das Regierungspräsidium Kassel.

Das Anbringen der Apostille erfolgt durch das Regierungspräsidium Kassel, nachdem die Kreisverwaltung die Unterschriftsbefugnis, die Echtheit der Unterschrift und des Dienstsiegels bestätigt hat.

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