Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen

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  • Leistungsbeschreibung

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

    Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:

    • Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
    • Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
    • Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.

    Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.

  • Verfahrensablauf

    Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg
    • die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
    • die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
    • die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
    • die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu

    Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

    Sorgeregister, Bescheinigungen über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister

    Sorgeerklärungen und gerichtliche Entscheidungen zur Übertragung der gemeinsamen Sorge werden im Sorgeregister des Jugendamtes, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist, erfasst.

    Eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (Negativbescheinigung) bei nicht in einer Ehe geborenen Kindern können auf Antrag Mütter erhalten, die keine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben haben, wo es keine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht gibt und die den Vater des Kindes nicht geheiratet haben. 

    Antrag Negativbescheinigung

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten. Bei Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts durch einen Notar können Kosten (Gebühren und/oder Auslagen) anfallen. Die Ausstellung der Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (Negativbescheinigung) ist kostenfrei.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    §§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

    § 1671 BGB - Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

    § 155 a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

    § 18 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) (Beratung und Unterstützung bei Personensorge, Unterhalt und Umgang)

    § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) (Beurkundung durch die Urkundsperson beim Jugendamt)

    § 58a Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) (Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister)



An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg
  • Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
  • Beurkundung der gemeinsamen Sorge: Jugendämter oder Notare
  • Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.

Orts- und Gerichtsverzeichnis

  • Für die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (Negativbescheinigung): das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende