Wasserstrahl kommt aus einem Brunnen-Wasserhahn

Brauchwasseranlagen

Brauchwasseranlagen

Inhaber von sogenannten Betriebswasseranlagen wie z. B. Regenwasseranlagen und Hausbrunnen, die solche Anlagen zusätzlich zu einem vorhandenen Trinkwasseranschluss im Haushalt nutzen, unterliegen einer Anzeigepflicht. Diese ergibt sich aus dem § 13 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung. Nicht eingeschlossen ist die ausschließliche Nutzung außerhalb des Hauses, z. B. zu Bewässerungszwecken.


  • Warum gibt es eine Anzeigepflicht?

    Betriebswasseranlagen können, wenn sie nicht ordnungsgemäß installiert sind oder falsch betrieben werden, das bestehende Trinkwassersystem in einem Haus verunreinigen. Gerade durch bestehende Querverbindungen mit den Trinkwasserleitungen oder durch Rücksaugvorgänge können ganze Trinkwassernetze mit Krankheitserregern kontaminiert werden. Sollte es in einem Ortsteil zu einer Verkeimung ungeklärter Ursache kommen, so können das Gesundheitsamt und der Wasserversorger gezielter nach den Ursachen suchen.

  • Wer muss einer Anzeigepflicht nachkommen?

    Jeder Betreiber oder Inhaber einer Brauchwasseranlage, welche in einem Haushalt zusätzlich zu einer Trinkwasserversorgung betrieben wird, also auch für die Toilettenspülung und/oder die Waschmaschine.

  • Wann muss die Anzeige erfolgen?

    Bei Errichtung, Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme und bei Übergang des Eigentumes. Bestehende Anlagen müssen unverzüglich nachgemeldet werden.

  • Wie muss die Anzeige erfolgen?

    Die Anzeige kann über das Formular "Anzeige von Brauchwasseranlagen" (siehe Download-Bereich rechts) erfolgen oder telefonisch beim Fachdienst Gesundheit des Landkreises.