Wasserstrahl kommt aus einem Brunnen-Wasserhahn

Legionellen

Legionellen

Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien, die in geringen Konzentrationen im Grundwasser vorhanden sind. Von dort aus können sie auch in die Trinkwasserinstallation gelangen. Ideale Lebensbedingungen finden sie in Temperaturbereichen zwischen 25 und 45° C. Auch stagnierendes Wasser, z.B. aufgrund selten genutzter oder überdimensionierter Trinkwasserleitungen begünstigt die Vermehrung von Legionellen. Erst ab 55° C kommt es langsam zum Absterben der Legionellen im Wasser, während Temperaturen über 60° C (teilweise erst ab  70° C) üblicherweise nicht überlebt werden.

Als Aerosol eingeatmet – zum Beispiel beim Duschen – können die Legionellen zu einer schweren Lungenentzündung, der sogenannten Legionellose, führen. Die leichtere Form einer Infektion wird als Pontiac-Fieber bezeichnet. Die aktuelle Trinkwasserverordnung beinhaltet eine Reihe von Untersuchungspflichten, so auch die Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen. Seit November 2012 muss das Wasser aus Wassererwärmungsanalagen regelmäßig auf Legionellen untersucht werden.


  • Wer ist untersuchungspflichtig?

    Die Pflicht zur Untersuchung besteht zum einen für bestimmte Wassererwärmungsanlagen, die in vermieteten Gebäuden betrieben werden (sogenannte gewerbliche Nutzung). Weiterhin muss das Wasser aus bestimmten Anlagen in Gebäuden mit öffentlicher Nutzung untersucht werden, also zum Beispiel Krankenhäuser, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Hotels und auch Altenheime. Der Vermieter oder Eigentümer dieser Anlagen muss das Wasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen.

  • Welche Gebäude beziehungsweise Anlagen sind konkret betroffen?

    Die Untersuchungspflicht besteht für Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten. Außerdem müssen Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden sein, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Bei der Wassererwärmungsanlage muss es sich um eine sogenannte Großanlage mit zentralem Warmwasserspeicher handeln (Das sind Anlagen, in denen der Speicher mehr als 400 Liter fasst und/oder das Wasservolumen in der Leitung zwischen dem Speicher und der letzten Zapfstelle mehr als 3 Liter beträgt). Ein- und Zweifamilienhäusern sind generell von der Untersuchungspflicht ausgenommen, auch dann, wenn dort eine Großanlage vorhanden ist.

  • Wie oft muss eine Untersuchung erfolgen?

    In vermieteten Gebäuden muss das Wasser mindestens alle 3 Jahre auf Legionellen untersucht werden.
    Bei Großanlagen, die in den Gebäuden mit öffentlicher Nutzung betrieben werden Schwimmbäder, Hotels, Fitnessstudios, ist das Wasser mindestens einmal im Jahr auf Legionellen zu untersuchen.

  • Wer untersucht das Wasser?

    Der Eigentümer oder Vermieter muss ein Labor mit den Untersuchungen beauftragen, das für Trinkwasseruntersuchungen zugelassen ist. Das beauftragte Labor entnimmt vor Ort die Wasserproben und analysiert diese.

  • Müssen die Verbraucher/Mieter  über die Untersuchungen informiert werden?

    Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass die Ergebnisse der Legionellenuntersuchungen den Verbrauchern/Mietern mitgeteilt werden müssen. Dies kann zum Beispiel durch einen Aushang am Schwarzen Brett geschehen.

  •  Was kann ich tun, um die Vermehrung von Legionellen im Warmwassersystem zu verhindern?

    Legionellen vermehren sich gut in einem Temperaturbereich von circa 30- 50°C. Über 50°C sinkt die Vermehrungsrate deutlich. Eine dauerhafte Betriebstemperatur im Speicher von 60°C verhindert die Vermehrung von Legionellen. Stagnation des Wassers in den Leitungen führt ebenfalls zu einer höheren Legionellenkonzentration. Man sollte deshalb dafür sorgen, dass in der Trinkwasserinstallation in allen Bereichen das Wasser gut fließen kann. Leitungen, in denen das Wasser dauerhaft steht, also Totleitungen, sollte man vermeiden beziehungsweise vom Trinkwassernetz abtrennen.

  • Was ist dem Gesundheitsamt zu melden?

    Ist der Grenzwert (technische Maßnahmenwert) überschritten, sind also mehr als 100 Legionellen in 100 ml Wasser nachzuweisen, ist das Gesundheitsamt darüber unverzüglich zu unterrichten.

  • Was ist bei der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes zu tun?

    Wird dem Betreiber einer Großanlage bekannt, dass der festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich

    • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen (diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen)
    • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen 
    • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

    Der Betreiber einer Großanlage teilt dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit.
    Zu den Maßnahmen (nach 3.) haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen (nach 2. und 3.), haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers hat der Betreiber einer Großanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

  • An welchen Stellen sind wie Untersuchungen durchzuführen, Wie viele Proben müssen untersucht werden?

    Es müssen zwei Wasserproben am Speicher (Vor- und Rücklauf) und zusätzlich je nach Gebäudegröße Proben in mehreren Wohnungen entnommen werden. Die Anzahl dieser Proben richtet sich nach der Anzahl der in der Anlage vorhandenen Steigleitungen. Außerdem muss bei jeder Wasserprobe die Temperatur gemessen werden.