Zulassungsstelle
Zulassungsstelle
Die Zahlung der anfallenden Gebühren im Bereich der Zulassung ist nur mit EC-Karte möglich!
Die An-, Um- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen ist in mehreren Zulassungsstellen des Landkreises in Waldeck-Frankenberg möglich - an den Standorten in Korbach, Frankenberg, Bad Arolsen, Bad Wildungen und Battenberg. Ein persönlicher Besuch ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Häufig gestellte Fragen:
Wann wird eine Vollmacht benötigt?
- Die Vollmacht wird benötigt, wenn der zukünftige Halter des Fahrzeugs nicht persönlich erscheinen kann. In diesem Falle muss der zukünftige Halter eine Person mit der Zulassung auf ihn bevollmächtigen. Das entsprechende Formular steht auf unserer Homepage zum Download bereit (s. u.). Soll das Fahrzeug auf einen anderen Halter umgeschrieben werden, wird keine Vollmacht des aktuellen Halters benötigt.
Wann wird ein SEPA-Lastschriftmandat benötigt?
- SEPA-Lastschriftmandat: Das SEPA-Lastschriftmandat dient zur Einziehung der Kfz-Steuer durch das zuständige Hauptzollamt und wird bei jeder Zulassung (Umschreibung, Neuzulassung, Importfahrzeug, Ausfuhrkennzeichen) benötigt. Das entsprechende Formular steht auf unserer Internetseite zum Herunterladen bereit.
Wann wird eine Meldebescheinigung benötigt?
- Sofern ein Personaldokument ohne Adresse vorgelegt wird, benötigt man eine Meldebescheinigung. Zum Beispiel bei einem Reisepass oder bei ausländischen Pässen ohne Adresseintrag.
- Eine Meldebescheinigung ist NICHT nötig bei einem deutschem Personalausweis.
Kann ich Kennzeichenzusätze (E, H, Saisonzeiträume) reservieren?
Kennzeichenzusätze wie E für Elektrofahrzeuge, H für historische Fahrzeuge oder ein Saisonzeitraum sind amtliche Ergänzungen, die hinter der Erkennungsnummer eines Kennzeichens stehen. Diese Zusätze können nicht einzeln reserviert werden, sie können nur vergeben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Reserviert werden kann daher nur Buchstaben und Zahlenblock des Wunschkennzeichens, die Zusätze werden auf Antrag im Zulassungsvorgang ergänzt.
Hinweis: Ein Kennzeichenschild darf maximal acht Zeichen umfassen, dabei wird der Kennzeichenzusatz mitgezählt.
E als Kennzeichenzusatz (Rechtsgrundlage § 9 FZV, § 2,3,5 EmoG)
Ein E-Kennzeichen kann auf Antrag zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug die gesetzlichen Anforderungen des Elektromobilitätsgesetz erfüllt. Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach § 2 EmoG als elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen nach § 3 in Verbindung mit § 5 EmoG erfüllt. Dies ist der Fall, wenn es höchstens 50 g Co₂ pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Mindestreichweite 40 Kilometern aufweist.Für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung bis zum 31.12.2017 gilt gemäß § 5 EmoG eine Übergangsregelung. Es genügt eine elektrische Mindestreichweite von 30 Kilometern.
H als Kennzeichenzusatz (Rechtsgrundlage § 10 FZV i.V. m. § 23 StVZO)
Ein H-Kennzeichen kann auf Antrag zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug anerkannt ist. Voraussetzung ist ein Oldtimer Gutachten nach § 23 StVZO, welches bestätigt, dass das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt und erhaltungswürdig ist. Erst wenn das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigeren oder Prüfingenieurs vorliegt, kann der Kennzeichenzusatz H vergeben werden.Saisonzeitraum als Kennzeichenzusatz (Rechtsgrundlage § 10 FZV)
Ein Saisonkennzeichen kann auf Antrag zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug innerhalt eines festgelegten Betriebszeitraumes genutzt wird. Dieser Zeitraum wird als Kennzeichenzusatz hinter dem Kennzeichen eingetragen. Für die Zuteilung ist zwingend eine neue elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB) erforderlich, die für den gewünschten Saisonzeitraum ausgestellt sein muss.Der Saisonzeitraum ist nicht reservierbar, sondern wird erst bei Zulassung oder Änderung der Fahrzeugpapiere festgelegt. Auch hier zählt der am Kennzeichen angegebene Saisonzeitraum zur Gesamtzeichenzahl des Kennzeichens von maximal acht Zeichen hinzu.
Wann benötigte ich eine Feinstaubplakette (Rechtsgrundlage § 40 BImSchG i. V. m. 35. BImSchV)?
Die grüne Feinstaubplakette dient dem Nachweis, dass ein Fahrzeug die Voraussetzungen zur Einfahrt in Umweltzonen erfüllt. Eine grüne Feinstaubplakette wird benötigt, wenn mit einem Fahrzeug eine Umweltzone befahren wird, in der die Einfahrt ausschließlich Fahrzeugen mit grüner Plakette gestattet ist.
Ob ein Fahrzeug die Voraussetzungen erfüllt, richtet sich nach der Schadstoffklasse, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist.
Die Feinstaubplakette ist von innen gut sichtbar an der Windschutzscheibe anzubringen. Diese kann durch die Zulassungsstelle, eine anerkannte Prüforganisation oder in berechtigten Kfz-Werkstätte ausgestellt werden.
Hinweis: Die Feinstaubplakette ist kennzeichenbezogen. Bei einem Kennzeichenwechsel verliert sie ihre Gültigkeit und muss neu ausgestellt werden.
Wie wird ein Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen?
Kfz-Zulassung: Minderjährige als Fahrzeughalter Ein Minderjähriger kann die Zulassung eines Fahrzeugs beantragen, wenn seine gesetzlichen Vertreter Hierzu ist eine schriftliche Einwilligung gegenüber der Kfz-Zulassungsbehörde abzugeben. Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind in der Regel die Eltern (§ 1626 BGB), ggf. ein Elternteil oder ein Vormund (§ 1793 BGB). Neben der Einverständniserklärung wird von dem/den gesetzlichen Vertreter/n eine Erklärung verlangt, wonach diese/r die persönliche Haftung für alle aus der Zulassung des Fahrzeugs sich etwa ergebenden Folgen übernimmt/übernehmen. Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Zulassung des Fahrzeugs ist zusätzlich zu den sonst für eine Fahrzeugzulassung notwendigen Unterlagen vorzulegen:- Einverständniserklärung beider Elternteile/ des Minderjährigen
- Original-Ausweise Eltern/Elternteil/Erziehungsberechtigter und des Minderjährigen
- Bei minderjährigen Fahrerlaubnisinhabern: Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung "Begleitetes Fahren ab 17" und Vollmacht bei nicht persönlicher Vorsprache
- Bei schwerbehinderten Minderjährigen: Schwerbehindertenausweis
- Bei allein Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
(Rechtsgrundlage §§ 106, 107 BGB)
Wunschkennzeichenreservierung - Wie lange ist ein Kennzeichen nach einer Online Außerbetriebsetzung reserviert?
Die Reservierung des Wunschkennzeichens erfolgt für 90 Tage. Sollten Sie innerhalb dieser Frist kein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen bei einer der drei KFZ-Zulassungsbehörden zugelassen haben, wird die Reservierung des Kennzeichens wieder gelöscht. Sofern Sie eine längere Reservierung des Kennzeichens wünschen besteht die Möglichkeit, eine erneute Reservierung des Kennzeichens per Internet vorzunehmen. Eine Beantragung der Fristverlängerung per Mail oder Telefon ist nicht möglich. Bitte denken Sie auch daran, die notwendigen Unterlagen bei der Anmeldung mitzubringen. Der bei der Reservierung eingegebene Name muss mit dem Namen des späteren Fahrzeughalters übereinstimmen. Durch die Zulassung eines Kraftfahrzeuges mit Ihrem persönlichen Wunschkennzeichen entstehen Ihnen zusätzliche Kosten in Höhe von 10,20 EUR sowie 2,60 EUR für die vorherige Reservierung.
Kann ich mein Fahrzeug online abmelden?
Voraussetzung hierfür sind die ab dem 01.01.2015 bei Zulassung eines Fahrzeugs ausgegebenen neuen Stempelplaketten und Zulassungsbescheinigungen Teil I mit jeweils verdecktem Sicherheitscode. Die Identifizierung im Internet erfolgt mit dem Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion bzw. dem elektronischen Aufenthaltstitel und entsprechendem Kartenlesegerät oder der „AusweisApp2“.
Wie kann ich mein Fahrzeug online zulassen?
Voraussetzung hierfür ist ein nach dem 01.01.2015 zugelassenes Fahrzeug. Die antragstellende Person ist eine natürliche Person und verfügt über ein Konto für den Einzug der Kfz-Steuer. Die antragstellende Person besitzt einen Personalausweis mit Online-Funktion oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und verfügt über die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit Sicherheitscode, sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Sicherheitscode. Weiterhin werden eine gültige Hauptuntersuchung, sowie eine elektronische Versicherungsbestätigung benötigt. Das bisherige Kennzeichen bleibt bestehen.
Wie kann ich ein Fahrzeug online wiederzulassen?
Voraussetzung hierfür ist ein nach dem 01.01.2015 zugelassenes und aktuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug. Die antragstellende Person ist eine natürliche Person und verfügt über ein Konto für den Einzug der Kfz-Steuer. Die antragstellende Person besitzt einen Personalausweis mit Online-Funktion oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und verfügt über die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit bei Außerbetriebsetzung freigelegtem Sicherheitscode und über die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit freigelegtem Sicherheitscode (nur bei Halterwechsel). Weiterhin werden eine gültige Hauptuntersuchung sowie eine elektronische Versicherungsbestätigung benötigt.
Wie kann ich ein fabrikneues Fahrzeug online zulassen?
Voraussetzung hierfür ist ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird. Die antragstellende Person ist eine natürliche Person und verfügt über ein Konto für den Einzug der Kfz-Steuer. Die antragstellende Person besitzt einen Personalausweis mit Online-Funktion oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und verfügt über die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit Sicherheitscode. Weiterhin wird eine elektronische Versicherungsbestätigung benötigt.
Wie kann ich eine Adressänderung auf den Fahrzeugschein online beantragen?
Eine Adressänderung ist nur innerhalb des derzeitigen Zulassungsbezirks möglich. Voraussetzung hierfür ist die Registrierung der neuen Adresse beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Die antragstellende Person ist eine natürliche Person und gleichzeitig der aktuelle Fahrzeughalter des Fahrzeugs. Die antragstellende Person besitzt einen Personalausweis mit Online-Funktion oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und verfügt über die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit Sicherheitscode.
Was ist zu tun, wenn ich meine Fahrzeugpapiere verloren habe?
Fahrzeugschein:
Wenn Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) in Verlust geraten ist oder gestohlen wurde, ist dieses der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und ein Ersatz zu beantragen. Über den Verlust muss eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden.
Der Fahrzeugschein wird neu ausgestellt, sofern das angemeldete Fahrzeug noch eine gültige Hauptuntersuchung (HU) hat. Sollte die Hauptuntersuchung abgelaufen sein, wird eine Bescheinigung für die Durchführung der HU ausgestellt. Nachdem die neue HU vorliegt, kann ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt werden.
Nach einem Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben werden. Die Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige ist in der Zulassungsbehörde im Rahmen der Beantragung vorzulegen.
Benötigte Unterlagen:
- Personaldokument
- HU-Bescheinigung – sofern vorhanden
- Bei Diebstahl: Anzeige der Polizei
- Falls es sich um Fahrzeugpapiere handelt, die vor 2005 ausgestellt wurden, muss der Fahrzeugbrief vorgelegt werden, da dieser ausgetauscht wird.
Fahrzeugbrief:
Sollte Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren gegangen sein, ist die persönliche Vorsprache des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin erforderlich, da eine eidesstattliche Versicherung abgenommen werden muss und anschließend eine Aufbietung erfolgt.
Bei verstorbenen Personen muss die Erbschaft nachgewiesen werden sowie eine Einverständniserklärung der weiteren Erben, dass die vorsprechende Person berechtigt ist, die Aufbietung einleiten zu lassen sowie die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Haben Sie das Fahrzeug käuflich erworben und Ihnen ist nach Aushändigung der Fahrzeugpapiere der Fahrzeugbrief verloren gegangen, legen Sie bitte einen Kaufvertrag vor. Aus diesem muss hervorgehen, dass der Verkäufer Ihnen die Fahrzeugpapiere ausgehändigt hat. In diesem Fall muss ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden.
Benötigte Unterlagen:
- Personaldokument
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bei Erben: Erbschein sowie Einverständniserklärung weiterer Erben
- Bei Verlust nach Erwerb: Kaufvertrag
- Bei Diebstahl: Anzeige von der Polizei
Die Aufbietung wird im Bundesverkehrsblatt veröffentlicht, so dass es zu einer Wartezeit von ca. 3 – 6 Wochen kommen kann. Nach erfolgter Freigabe wird ein Brief an die antragstellende Person versandt. Wenn dieser Brief vorgelegt wird, kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden.

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KFZ-Vorgänge online erledigen
Neben der persönlichen Zulassung der Fahrzeuge in den Zulassungsstellen besteht auch die Möglichkeit, der Online-Zulassung, -Ummeldung, -Adressänderung und -Abmeldung.
SEPA-Lastschriftverfahren
Die KFZ-Steuer kann auch automatisch vom Konto des Haltenden eingezogen werden. Das Verfahren kann hier beantragt werden.
KFZ-Vollmacht
Neben dem KFZ-Halter kann auch eine andere Person stellvertretend Fahrzeugangelegenheiten erledigen. Der Landkreis benötigt dafür eine Vollmacht.
