Unterhaltszahlung in der Sozialhilfe
Leistungsbeschreibung
Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. In welchen Fällen Unterhalt zu leisten ist und wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich aus den unterhaltsrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Wesentlichen sind Kindesunterhalt, Ehegatten- bzw. Lebenspartnerschaftsunterhalt, Unterhalt zwischen nicht verheirateten Personen, aber auch Eltern- und Verwandtenunterhalt zu unterscheiden. Die Unterhaltspflicht ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen.
Im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII, IX oder AsylbLG kann es verpflichtend sein Unterhalt zu zahlen. Dies hängt zum einen von der erbrachten Leistung und zum anderen wem gegenüber die Leistung erbracht wird ab. In bestimmten Fällen sind Angehörige, die weniger als 100.000 EUR Jahreseinkommen haben, von der Unterhaltspflicht befreit.
Tipp: Unterhaltsrechtliche Leitlinien zur Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle, die zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird, finden Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main („Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main“).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Sowie ggf. Nachweise über Einkommens-/Vermögensmindernde Belastungen.
Welche Gebühren fallen an?
Seitens des Fachdiensts Soziale Angelegenheiten zunächst keine. In einem Streit- und Gerichtsverfahren hängt dies insbesondere vom Streitwert ab, nach dem dann Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 1569 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehegattenunterhalt)
- § 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern)
- §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltspflicht
- § 1361 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei Getrenntleben)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Form und Voraussetzung
- §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Unterhaltssachen)
- §§ 93 ff. siebtes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 117 siebtes Sozialgesetzbuch (SGB XII)