Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelbe WBK)

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die gelbe Waffenbesitzkarte ermöglicht Sportschützen, bestimmte Schusswaffen und die dazugehörige Munition zu erwerben.

    Mit einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen können Sie die nachfolgenden Schusswaffen erwerben:

    • Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
    • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
    • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
    • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkusssionswaffen)

    Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist auf insgesamt 10 beschränkt. In der Regel dürfen Sie nicht mehr als 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten erwerben.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Sie erhalten die Gelbe Waffenbesitzkarte auf Antrag.
     Reichen Sie hierzu die von Ihrem Schießsportverband ausgestellte Bescheinigung und ggf. erforderliche weitere Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein.
     Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen die Gelbe Waffenbesitzkarte. Nach dem Erwerb einer Waffe muss innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Stelle deren Eintragung in die Gelbe Waffenbesitzkarte beantragt werden.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

    Mindestalter
    Grundsätzlich gilt ein Mindestalter von 25 Jahren. Abweichend davon gelten folgende Ausnahmen:

    • Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives Gutachten über die geistige Eignung vorlegen können.
    • Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.

    Zuverlässigkeit
    Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Antragsteller in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage beim Hessischen Landeskriminalamt sowie der zuständigen Verfassungsschutzbehörde.

    Persönliche Eignung
    Die persönliche Eignung besitzen Personen nur, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an der persönlichen Eignung verpflichtet, dem Antragsteller auf seine Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.

    Sachkunde
    Der Antragsteller muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen und umfasst waffentechnische und waffenrechtliche Inhalte.

    Bedürfnis
    Durch den Antragsteller ist eine Bescheinigung für ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe von einem anerkannten Schießsportverband vorzulegen. Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:

    • Sie sind Mitglied in einem Schießsportverein, der einem Schießsportverband angehört
    • Sie nehmen seit mindestens 12 Monaten regelmäßig am Schießsport im Verein teil. Regelmäßig bedeutet:
      • ein Mal pro Monat oder
      • 18 Mal verteilt über das ganze Jahr.
    • Die zu erwerbende Waffe ist für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen.

    Nachweis der sicheren Aufbewahrung
    Die Schusswaffen sind in besonderen Sicherheitsbehältnissen (speziellen Tresoren) aufzubewahren.

    Nähere Informationen finden Sie im Dokument Erklärung zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg
    • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen
    • Bedürfnisbescheinigung Ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
    • Nachweis der Sachkunde, soweit nicht bereits vorhanden
    • Nachweis der sicheren Aufbewahrung, soweit nicht bereits vorhanden
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Es fallen Kosten an. Diese sind regional verschieden.
    Die zuständige Stelle informiert Sie über anfallende Kosten.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die erworbenen Waffen müssen nicht für eine Disziplin des Verbandes oder des Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein. Es soll dem Sportschützen auch ermöglicht werden, den Schießsport mit eigener Waffe als Gastschütze auszuüben. Es muss sich allerdings wegen des allgemeinen Bedürfnisgrundsatzes um eine Waffe für das sportliche Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung handeln.

  • Kurztext

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist auf 10 Waffen beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten erworben werden.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Die Waffenbesitzkarte wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt ausgestellt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende