Waffenhandelserlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie einen Groß- oder Einzelhandel mit Schusswaffen oder Munition betreiben wollen, benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Daneben müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
    Die Erlaubnis ist schriftlich formlos zu beantragen. Sie kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
    Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist und die für den Waffenhandel notwendige Fachkunde vorweisen kann.

    Hinsichtlich der Zuverlässigkeit prüft die Erlaubnisbehörde u. a. das Vorliegen von Vorstrafen sowie von Auffälligkeiten wegen Gewalttätigkeiten. Die persönliche Eignung fehlt Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen können. Die Behörde wird ggf. hierzu Ermittlungen durchführen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren abhängig vom Bearbeitungsaufwand an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.

Einheitlicher Ansprechpartner

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende