Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhalten. Mit diesem dürfen Sie
- nach Deutschland nachziehen und
- eine selbständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung aufnehmen
Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:
- "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
- nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen
Der Aufenthaltstitel ist zeitlich befristet. Sie können ihn auf Antrag verlängern lassen. Die Gültigkeitsdauer Ihres Aufenthaltes richtet sich in der Regel nach der Gültigkeitsdauer des Ihrem in Deutschland lebenden Familienmitgliedes erteilten Aufenthaltstitels.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
- Eheleute und Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und
- bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sonstige Familienangehörige erhalten.
Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie bei der für Ihren Auslandswohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich, vor Ablauf des Gültigkeitsdatums des Ihnen erteilten nationalen Visums, bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen". Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
- Niederlassungserlaubnis,
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
- Aufenthaltserlaubnis und
- ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
- einfache Deutschkenntnisse (Sprachniveau: A 1) des oder der Nachziehenden
- bei Nachzug von minderjährigen ledigen Kindern, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben:
- Beherrschen der deutschen Sprache (Sprachniveau: C 1) oder
- es erscheint gewährleistet, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
Darüber hinaus müssen Sie weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Ausnahmen von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kommen auch in Betracht. Diese hängen teilweise vom Aufenthaltsstatus des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen
- erzwungen haben oder
- nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU Deutschland“
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung: 100 €
Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €
Verlängerung um mehr als 3 Monate: 93 €
Fiktionsbescheinigung: 13 € ( minderjährige: 6,50 €)
Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa vier bis sechs Wochen. Bitte beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums. Bei rechtzeitiger Antragstellung wird Ihnen die Ausländerbehörde, falls es erforderlich erscheint, eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Sollten Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des Gültigkeitsdatums beantragen, so halten Sie sich unerlaubt, ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, und die Ausländerbehörde hat über die Fortgeltung Ihrer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Ordnet die Ausländerbehörde die Fortgeltung Ihrer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis an, so wird Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung mit entsprechendem Hinweis über die angeordnete Fortgeltungswirkung ausgestellt.
Rechtsgrundlage
§ 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
§ 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)
§ 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
§ 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
§ 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kindernachzug)
§ 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
§ 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)
§ 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Ausländern)
§ 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Visum)
§ 81 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beantragung des Aufenthaltstitels)
Was sollte ich noch wissen?
Ausländische Staatsangehörige, die
- in Deutschland aufgewachsen oder
- im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,
können unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:
- Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.
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An wen muss ich mich wenden?
An den Fachdienst Ausländerwesen des Landkreises Waldeck-Frankenberg.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
Wohnen Sie im nördlichen Landkreis: Gemeinde Willingen (Upland), Gemeinde Diemelsee, Stadt Diemelstadt, Stadt Volkmarsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Lichtenfels, Stadt Bad Wildungen, Gemeinde Vöhl oder in der Stadt Waldeck? Dann finden Sie hier hier die richtigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen:
Anfangsbuchstabe Nachname |
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Aa – Aln, H, I, S, Y, UMA | Sabine Schlüter | |
Aa - Aln | Claudia Schweinsberg | |
Alo - Az, H, I, S | Jenta Sesselmann | |
B, E, D, Mj – Mz, L, U, V, W, X | Detlef Reimann | |
B, E, L, Mj - Mz | Jörg Jordan | |
C, G, Alo – Az | Eleni Bangert | |
C,G | Judith Schlömer | |
D,W | Elfi Schäfer | |
F, J, K, Ma – Mi, N | Elke Geiseler-Matsuda | |
F, J, Kh - Kz, U, V, Y, X | Franziska Brücher | |
Ka-Kg, 0, P, Q, Z | Ruslan Kosjan | |
Ma-Mi, N, UMA | Claudia Jellen | |
O, P,Q, R, T, Z | Beate Hocke | |
R,T | Monika Plathe |
Wenn Sie im südlichen Landkreis wohnen: Gemeinde Edertal, Stadt Frankenau, Stadt Frankenberg (Eder), Gemeinde Allendorf (Eder), Stadt Hatzfeld (Eder), Gemeinde Burgwald, Gemeinde Haina (Kloster), Stadt Gemünden (Wohra) oder in der Stradt Rosenthal, finden Sie Ihre Ansprechpersonen hier:
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A-K | Carolina Bergener | |||
A-K | Denise Klauke | |||
A-K | Gerlinde Schäfer-Vogel | |||
L-Z | Dominik Stenzel | |||
L-Z | Andreas Hartmann |