Jagd

Jagd

Die Jagd spielt eine große Rolle bei der Bekämpfung ASP -  sowohl bei Früherkennung als auch bei Eindämmung. Die Expertise der Jagdausübungsberechtigten ist daher besonders wichtig, um die Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern. Im Zuge der Seuchenprävention bittet der Landkreis alle Jagdausübungsberechtigten, Ausschau nach sogenannten Indikatorschweinen zu halten. Dabei handelt es sich um tot aufgefundene, kranke oder Unfallwildschweine. Als Symptome der ASP an noch lebenden Tieren gelten Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Hautblutungen und Verfärbungen sowie Aborte. Teils zeigen die Tiere eine verringerte Fluchtbereitschaft. Sollte ein Indikatorschwein gefunden oder erlegt werden, sollte dies beprobt werden. Tupferproben und Begleitdokumente sind beim Landkreis erhältlich. Zusätzlich sollte der Kadaver bis zum Ergebnis der Untersuchung mit einer Plane gesichert werden. Sollte das Ergebnis negativ sein, kann die Plane geborgen werden und mit dem Wildschwein, wie üblich, verfahren werden. 


FAQs - Häufig gestellte Fragen für Jagdausübungsberechtigte: 

Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der ASP für Jagdausübungsberechtigte zusammengestellt: 


  • Wie können Jägerinnen und Jäger bei der Eindämmung der ASP helfen?

    Um die Schäden bei einem Seuchenausbruch möglichst gering halten zu können, ist es wichtig, die Seuche frühestmöglich nach Ihrer Einschleppung nachzuweisen. Dazu müssen tot aufgefundene Wildscheine möglichst schnell im Hessischen Landeslabor untersucht werden. Jägerinnen und Jäger leisten einen wichtigen Beitrag, indem sie Proben von sogenannten Indikatorwildschweinen entnehmen und bei der zuständigen Veterinärbehörde abgeben. Indikatorschweine sind tot aufgefundene Wildschweine (Fallwild), Unfallwild und schwerkrankes Wild.

    Für die Probenahme zahlt das Land Hessen eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro. Außerdem können die Proben mit bereits voradressierten Umschlägen für den Absender kostenfrei direkt an das Hessische Landeslabor verschickt werden. Unabdingbar für die Untersuchung der Probe ist die genaue Angabe des Fundortes des verendeten Wildschweines, von dem die Probe genommen wurde.

  • Was bringt die Bejagung von Schwarzwild bei der Eindämmung von ASP?

    Die Bejagung von Schwarzwild hilft die ASP-Viruslast in der Umwelt zu senken und die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Durch die Reduktion der Wildschweinpopulation können Infektionsketten abgeschnitten und die Seuche eingedämmt werden.

  • Wie kann es gelingen, die Wildschweinpopulation schnell und effizient zu reduzieren?

    Neben der üblichen Einzelansitzjagd können weitere jagdliche Maßnahmen wie z.B. der Einsatz von Fallen genutzt werden. In bestimmten Gebieten sind durch den Erlass der Hessischen ASP-Jagdverordnung (HASPJV) Ausnahmen zu bestimmten jagdgesetzlichen Verboten erlassen worden, die eine schnellstmögliche Reduzierung des Bestandes ermöglichen sollen. U.a. dürfen normalerweise verbotene Hilfsmittel, wie z.B. Nachtzieltechnik, verwendet werden.

  • Wie erfolgt die Suche nach totem Schwarzwild?

    Art und Umfang einer effektiven Fallwildsuche mit möglichst wenig Beunruhigung des Schwarzwilds werden im jeweiligen Einzelfall unter anderem aufgrund der Gegebenheiten vor Ort festgelegt. Dabei stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise die gezielte Suche an bekannten Rückzugsorten des Schwarzwildes, großflächige Suchaktionen sowie der Einsatz von Drohnen, Hubschraubern mit Wärmebildtechnik oder speziell ausgebildeten Kadaversuchhunden. Essentiell ist dabei auch die Kenntnis der örtlichen Jägerschaft über die Einstandsgebiete des Schwarzwildes.

  • Welche Anreize gibt es für die Jägerschaft, zu jagen und nach totem Fallwild zu suchen?

    Außerhalb der Sperrzonen zahlt das Land Hessen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro für die Beprobung von Indikatortieren.

    Innerhalb der Sperrzonen wird bei Verwurf von erlegten Wildschweinen eine Verwurf-Prämie in Höhe von bis zu 200 Euro an den Jagdausübungsberechtigten gezahlt.

  • Wo kann ich die Verwurf-Prämie beantragen?

    Die Verwurf-Prämie kann beim Fachdienst Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen beantragt werden.

  • Was müssen Jäger beim Fund eines Indikatortieres in den Sperrzonen I und II beachten?

    Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen sind Funde von toten Wildschweinen in Restriktionszonen unmittelbar unter Angabe der Fundortkoordinaten und der Kontaktdaten der Veterinärbehörde zu melden. Die Fundstelle sollte möglichst gekennzeichnet und abgesperrt werden (z. B. mit Flatterband). Da bei der Bergung von Wildschweinkadavern seuchenhygienische Vorgaben beachtet werden müssen, erfolgt die Bergung ausschließlich durch geschultes Personal. Kontakt mit dem Kadaver ist zu vermeiden. Bei dennoch erfolgtem Kontakt sollte zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung alles, was mit dem Kadaver in Kontakt gekommen ist, bei 60° C gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden.

  • Was ist ein Indikator-Wildschwein?

    Als Indikatortiere gelten tot aufgefundene Wildschweine (Fallwild), Unfallwild und schwerkrankes Wild gem. § 22a Bundesjagdgesetz (von einer Krankheit befallenes oder auch kümmerndes Wild).

  • Dürfen Kirrungen weiterhin betrieben werden?

    Der Betrieb von Kirrungen in den Restriktionszonen kann nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde ebenfalls vom Jagdverbot ausgenommen werden. Dazu ist es erforderlich, dass beim Veterinäramt ein formloser Antrag gestellt wird. Alternativ kann der untenstehende Vordruck genutzt werden. Dieser muss die Geodaten der Kirrung enthalten. Da zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich bereits bestehende Kirrungen weiterbetrieben werden sollen, werde diese Daten mit den bei der UJB angezeigten Kirrungen abgeglichen. Zusätzlich wird in Abstimmung mit dem Kreisjagdberater die Eignung der Kirrung geprüft. Der Antragsteller wird durch das Veterinäramt über die Bescheidung seines Antrages informiert. Voraussetzung zum weiteren Betrieb einer Kirrung ist in jedem Fall die Überwachung mittels Wildkamera um Rückschlüsse über Anzahl und Zustand des besuchenden Schwarzwildes zu erhalten. Diese Parameter sind entsprechend zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sollten Auffälligkeiten festgestellt werden, sind diese unverzüglich dem Veterinäramt mitzuteilen. 

  • Dürfen weiterhin Nachsuchen durchgeführt werden?

    Eine fachgerechte Durchführung der Nachsuche ist geeignet Tierleid zu begrenzen, ohne den Erfordernissen der ASP-Bekämpfung entgegenzustehen. Entsprechend wird die Nachsuche durch Jäger nicht nur durch die aktuelle Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Sperrzone II im dort beschriebenen Umfang weiterhin legitimiert, sondern überdies seitens der Behörde ausdrücklich begrüßt. Die Wundfährte soll im Restriktionsgebiet grundsätzlich am langen Riemen ausgegangen werden. Sollte im weiteren Verlauf ein Schnallen des Hundes erforderlich werden, kann dies unter Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis sowie der Weidgerechtigkeit erfolgen. 

  • Wo befindet sich die Kadaver-Sammelstelle?

    Es befindet sich eine Sammelstelle in Hatzfeld, an der Kadaver durch Jäger und Bergeteams angeliefert werden können.

  • Wo befindet sich die Wild-Sammelstelle?

    Die Wildsammelstelle befindet sich in Hatzfeld am Alten Forstamt.


  • Kann ich mein erlegtes Wildschwein im eigenen Haushalt verwerten?

    Sperrzone I:
    Die Verwertung des erlegten Wildschweins im eigenen Haushalt ist möglich. Die Vermarktungswege sind nach Vorliegen des negativen ASP-Befundes unverändert. Details zu den Möglichkeiten können dem folgenden Schema entnommen werden:

    Sperrzone II:
    Eine Verwendung im eigenen Haushalt oder die Vermarktung ist derzeit nicht möglich.

  • Darf ich mein erlegtes Wildschwein vermarkten?

    In der Sperrzone I sind - bei einem negativen ASP-Befund - die Vermarktungswege unverändert. Details zu den Möglichkeiten der Vermarktung können dem folgenden Schema entnommen werden:

  • Darf ich aus freien Gebieten erlegte Wildschweine in die Sperrzonen verbringen?

    Werden Wildschweine aus freien Gebieten in die Sperrzonen verbracht, gelten die Anforderungen an die jeweilige Sperrzone. In der Sperrzone I sind - bei einem negativen ASP-Befund - die Vermarktungswege unverändert. Details zu den Möglichkeiten der Vermarktung können dem folgenden Schema entnommen werden: