Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten.

    Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. Für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien bestehen noch Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen. Weglassen.

    Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens 4 Jahre erhalten. Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als 4 Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus 3 Monate.

    Achtung: Wenn Sie in den ersten 2 Jahren nach Erteilung der Blauen Karte EU Ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen Sie dazu die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.

    Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie

    • ihre Beschäftigung mindestens 33 Monate lang ausgeübt haben,
    • für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben und die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
      • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
      • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.  
      • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
      • Ihr Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln gesichert 
      • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und ihre Familie. Weglassen

    Wer Sprachkenntnisse der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) nachweist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten Beschäftigung und Beitragszahlung erhalten.

  • Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde des Landkreises Waldeck-Frankenberg beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Weglassen

    Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

    Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

    Nationales Visum (Einreise in Deutschland)

  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
       Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. Weglassen
    • Sie erhalten ein Jahresgehalt von mindestens 55.200 Euro. Für bestimmte Berufe (Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler, Mathematikerinnen und Mathematiker, Ingenieurinnen und Ingenieure, Ärztinnen und Ärzte sowie IT-Fachkräfte) gilt ein Mindestgehalt von 43.056 Euro.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben

      • einen Abschluss von einer deutschen Hochschule oder
      • einen Abschluss von einer ausländischen Hochschule, der in Deutschland anerkannt ist, oder

      • einen anderen Abschluss von einer ausländischen Hochschule, der einem deutschen Abschluss vergleichbar ist. Ob Ihr ausländischer Abschluss anerkannt ist, können Sie in der Datenbank „anabin“ prüfen. Einen Link zu dieser Datenbank finden Sie im Abschnitt „Weiterführende Informationen“.
         Falls Ihr Abschluss in dieser Datenbank nicht bewertet ist, können Sie speziell für Ihren Abschluss eine Zeugnisbewertung machen lassen. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten. 
      • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Berufe bestimmen, in denen eine durch eine mindestens 5 jährige Berufserfahrung nachgewiesene Qualifikation einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
    • Sie haben einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot.
    • Unter Umständen: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Sie brauchen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, falls Sie
      • in einem Mangelberuf arbeiten und
      • weniger als 4.600 Euro brutto im Monat verdienen.
    • Je nach Beruf: Berufsausübungs-Erlaubnis Für manche Berufe brauchen Sie eine besondere Erlaubnis, zum Beispiel für Humanmedizinerinnen und Humanmediziner.


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des Mindestgehalts
    • Hochschulzeugnis (Original) 
    • Bei Bedarf: Zeugnisbewertung Falls Ihr ausländischer Abschluss nicht in der Datenbank „anabin“ bewertet ist, legen Sie bitte eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vor.
    • Ihr Arbeitsvertrag oder Ihr Arbeitsplatz-Angebot (Original) 
    • Falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis 
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen Überflüssig, prüft Ausländerbehörde automatisch 


    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 

  • Welche Gebühren fallen an?

    • Erteilung: 100,00 Euro
    • Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
    • Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro

    Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa fünf Wochen. Bitte beantragen Sie sie daher rechtzeitig. Anderenfalls kann vorübergehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen 13 €.

  • Bearbeitungsdauer

    4 - 6 Wochen

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
     Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern. Weglassen

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland


Wohnen Sie im nördlichen Landkreis: Gemeinde Willingen (Upland), Gemeinde Diemelsee, Stadt Diemelstadt, Stadt Volkmarsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Lichtenfels, Stadt Bad Wildungen, Gemeinde Vöhl oder in der Stadt Waldeck? Dann finden Sie hier hier die richtigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen:

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