Vormundschaft

  • Leistungsbeschreibung

    Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,

    • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall die elterliche Sorge entzogen.
    • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw., sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
    • wenn die Ausübung der elterlichen Sorge aufgrund eines tatsächlichen Hindernisses, wie schwere Erkrankung oder Abwesenheit ruht.
    • wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.

    Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden.
    Das Jugendamt wird automatisch Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Dies gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Zu dieser Vormundschaft "kraft Gesetzes" gibt es noch ergänzende Regelungen, wann die Vormundschaft nicht bzw. in welchen Fällen sie ebenfalls eintritt. Informationen dazu erhalten Sie beim Jugendamt.

    Das Jugendamt wird darüber hinaus automatisch Vormund, wenn ein Elternteil in die Annahme des Kindes einwilligt (Adoption).

    Aufgaben des Vormunds:
    Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen und es in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

    Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.

    Anstelle der Vormundschaft ist auch eine Pflegschaft möglich. Eine Pflegschaft umfasst nur einige Regelungsbereiche der elterlichen Sorge, z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge.


An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende