Lebensmittelüberwachung
Lebensmittelüberwachung
Die Hauptaufgabe der Lebensmittelüberwachung ist die Überwachung von Betrieben die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Dazu gehören z.B. Gaststätten, Imbisse, Cafés, Eisdielen, Hotelküchen, Kantinen, Bäckereien und Metzgereien. Aber auch Altenheime, Kindergärten, Schulen, Betriebe des Einzelhandels, Tankstellen und öffentliche Veranstaltungen wie Viehmärkte gehören dazu. Ebenfalls überwacht werden Betriebe, die kosmetischen Mittel, Bedarfsgegenständen (das sind z.B. Geschirr, Spielwaren und Bekleidung) und Tabakerzeugnissen herstellen behandeln oder in Verkehr bringen.
Die Kontrollen umfassen neben der allgemeinen Hygiene und dem baulichen Zustand der Betriebsstätten auch die Prüfung der Personal- sowie Produktionshygiene, der Temperatureinhaltung, der Rückverfolgbarkeit und das Schädlingsmanagement. In diesem Zusammenhang spielt auch die Prüfung von Dokumenten eine große Rolle. Dabei muss insbesondere auf die Eigenkontrollen der Betriebe eingegangen und auch die Kennzeichnung wie beispielsweise Etiketten und Speisekarten überprüft werden. Dabei wird zum Beispiel kontrolliert, ob es sich bei den angebotenen Produkten wirklich um Kochschinken, Käse oder Saft handelt und ob dies auch korrekt gekennzeichnet ist. Es kann z.B. vorkommen, dass es sich bei einem in der Speisekarte als „Kochschinken“ ausgelobtem Produkt eigentlich um ein „Formfleischerzeugnis“ handelt. Das wäre dann zwar gesundheitlich unbedenklich, aber Irreführung.
Weitere Aufgaben sind:
- Probenahmen von amtlichen Proben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakwaren. Das sind Produktproben, die entweder planmäßig nach einem Probenplan genommen werden oder auch Verdachts- oder Verfolgsproben.
- Annahme von Verbraucherbeschwerden und gegebenenfalls von Beschwerdeproben im Zusammenhang mit Verbraucherbeschwerden
- Überwachung und Einleitung von Produktrückrufen
- Beantwortungen von Verbraucheranfragen
- Beratung von Gewerbetreibenden. Wenn Sie z.B. planen, einen Imbiss zu eröffnen, haben wir hier Informationsblätter zusammengestellt. Wir stehen auch gerne für eine Beratung zur Verfügung.
Infos für Verbraucher
Im Zuge der transparenten Information der Verbraucher veröffentlicht der Landkreis an dieser Stelle Verstöße von Lebensmittelbetrieben in Waldeck-Frankenberg (§ 40 (1a) LFGB).
Infos für Gewerbetreibende
Hygienevorschriften gelten für alle, die Lebensmittel erzeugen, herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen (z. B. Milcherzeuger, Metzgereien, Restaurants...).


