Lebensmittelüberwachung
Leistungsbeschreibung
Hygiene ist beim Umgang mit Lebensmitteln oberstes Gebot! Unachtsamkeit in diesem Bereich kann zu ernsten Infektionskrankheiten (z.B. Salmonelleninfektionen) führen, die vor allem für Kleinkinder oder ältere Menschen lebensgefährlich werden können. Schnell kann auch ein sehr großer Personenkreis von einer Infektion betroffen sein.
Hygienevorschriften gelten für alle, die Lebensmittel erzeugen, herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen (z. B. Milcherzeuger, Metzgereien, Restaurants, Lebensmittelmärkten, aber auch z.B. eine Tankstelle, die Lebensmittel anbietet). Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelrechts verantwortlich. verpflichtet, regelmäßig betriebseigene Hygienekontrollen durchzuführen. Es dürfen nur Personen beschäftigt werden, die in Lebensmittelhygiene geschult wurden.
Besonders strenge Hygienevorschriften müssen beim Umgang mit offenen und frisch zubereiteten Lebensmitteln eingehalten werden. Krankheitserreger können sich beispielsweise sehr leicht in Fleisch, Milchprodukten, Eiern, Speiseeis, Feinkostsalaten, Mayonnaisen, Saucen, Fischen oder in Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung (z. B. Sahnetorten) vermehren.
Wenn Sie als Verbraucher in konkreten Fällen (z. B. im Lebensmittelhandel, auf einem Straßenfest oder in einer Gaststätte) Zweifel haben, ob die Hygienevoraussetzungen eingehalten werden, oder wenn Sie gesundheitliche Probleme haben, nachdem Sie etwas Bestimmtes gegessen haben, können Sie sich an die Lebensmittelüberwachung wenden. Näheres zu diesem Thema erfahren Sie in der Leistungsbeschreibung "Lebensmittelüberwachung – Verbraucherbeschwerde".
Was macht die Lebensmittelüberwachung?
Die Hauptaufgabe der Lebensmittelüberwachung ist die Überwachung von Betrieben die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Dazu gehören z.B. Gaststätten, Imbisse, Cafés, Eisdielen, Hotelküchen, Kantinen, Bäckereien und Metzgereien. Aber auch Altenheime, Kindergärten, Schulen, Betriebe des Einzelhandels, Tankstellen und öffentliche Veranstaltungen wie Viehmärkte gehören dazu. Ebenfalls überwacht werden Betriebe, die kosmetischen Mittel, Bedarfsgegenständen (das sind z.B. Geschirr, Spielwaren und Bekleidung) und Tabakerzeugnissen herstellen behandeln oder in Verkehr bringen.
Die Kontrollen umfassen neben der allgemeinen Hygiene und dem baulichen Zustand der Betriebsstätten auch die Prüfung der Personal- sowie Produktionshygiene, der Temperatureinhaltung, der Rückverfolgbarkeit und das Schädlingsmanagement. In diesem Zusammenhang spielt auch die Prüfung von Dokumenten eine große Rolle. Dabei muss insbesondere auf die Eigenkontrollen der Betriebe eingegangen und auch die Kennzeichnung wie beispielsweise Etiketten und Speisekarten überprüft werden. Dabei wird zum Beispiel kontrolliert, ob es sich bei den angebotenen Produkten wirklich um Kochschinken, Käse oder Saft handelt und ob dies auch korrekt gekennzeichnet ist. Es kann z.B. vorkommen, dass es sich bei einem in der Speisekarte als „Kochschinken“ ausgelobtem Produkt eigentlich um ein „Formfleischerzeugnis“ handelt. Das wäre dann zwar gesundheitlich unbedenklich, aber Irreführung.
Weitere Aufgaben sind:
- Probenahmen von amtlichen Proben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakwaren. Das sind Produktproben, die entweder planmäßig nach einem Probenplan genommen werden oder auch Verdachts- oder Verfolgsproben.
- Annahme von Verbraucherbeschwerden und gegebenenfalls von Beschwerdeproben im Zusammenhang mit Verbraucherbeschwerden
- Überwachung und Einleitung von Produktrückrufen
- Beantwortungen von Verbraucheranfragen
- Beratung von Gewerbetreibenden. Wenn Sie z.B. planen, einen Imbiss zu eröffnen, haben wir hier Informationsblätter zusammengestellt. Wir stehen auch gerne für eine Beratung zur Verfügung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Was sollte ich noch wissen?
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Roheihaltige Speisen.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Gewerbliche Küche.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Vereins-Strassenfeste.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Lebensmittelverkaufsraum.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Bewegliche Verkaufseinrichtungen.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Kennzeichnung von Allergenen.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Kennzeichnung Fertigpackung.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Automaten Rohmilchausgabe.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Kosmetik Herstellung.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Marmelade_Fruchtaufstrich_Konfitüre.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Zusatzstoffe gen. veränderte Lebensmittel.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Kennzeichnung Eier.pdf
- Lebensmittelüberwachung Anlage_Allergene.pdf
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt_Wildbretgewinnung.pdf
Bemerkungen
Jedes Lebensmittelunternehmen muss seit dem 01.01.2016 den Betrieb bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung zur Registrierung anzeigen. Dies wird von der EU nach Artikel 6 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene geregelt.

