Landwirtschaft und Schweinehaltung
Landwirtschaft & Schweinehaltung
Schweinehalter sollten sich auf die ASP vorbereiten, indem sie entsprechende Vorkehrungen treffen, um den Eintrag des Virus in ihre Bestände zu verhindern. Wichtig ist, dass alle Tiere - auch Hobby-Haltungen - beim Landkreis als solche angemeldet sind. Zudem sollten vorsorglich entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden.
Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren (Biosicherheit)
- Erstellung eines Biosicherheitsmaßnahmenplans (Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren)
- Pflicht für alle Schweinehaltungen, unabhängig von der Betriebsgröße
- Genehmigung dieses Plans durch das Veterinäramt
Regelmäßige amtstierärztliche Betriebsbesuche mit klinischer Untersuchung
- Mindestens zweimal jährlich
- In Sperrzone I und II: im Abstand von mindestens vier Monaten
- In Sperrzone III: im Abstand von mindestens drei Monaten
Ständiges Überwachungsprogramm zum Nachweis des ASP-Erregers
- In der Regel: Untersuchung mittels PCR von Blutproben der ersten beiden pro Woche verendeten Schweine
Schweinehaltenden wird daher dringend empfohlen, sich bereits jetzt vorzubereiten und einen Biosicherheits-Maßnahmenplan für ihren Betrieb zu erstellen - und beim Landkreis Waldeck-Frankenberg einzureichen. Eine hilfreiche Vorlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gibt es hier. Schweinehaltende sollten sich ggf. von ihrer Hoftierarztpraxis, dem Schweinegesundheitsdienst des Hessischen Landeslabors oder dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen beraten lassen.
FAQs - Häufig gestellte Fragen für Landwirtschaft & Schweinehaltung:
Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der ASP für Schweinehaltende und Landwirtinnen und Landwirte zusammengestellt:
Landwirtschaft
Wie ist mit Wildschäden in den Sperrzonen umzugehen?
Da die Jagdausübung derzeit in beiden Sperrzonen möglich und in der Sperrzone I sogar ausdrücklich die verstärkte Bejagung angeordnet ist, sind Wildschäden weiterhin nach den betreffenden Regelungen des BJagdG zu ersetzen.
Können Maschinen, die in der Sperrzone II eingesetzt waren, außerhalb der Zone verwendet werden?
Nach der aktuellen Allgemeinverfügungen ist der Einsatz von Maschinen außerhalb der Sperrzone zulässig. Vor dem Transport, bzw. dem Einsatz von Maschinen außerhalb der Sperrzone, sollte jedoch eine Kontrolle und gegebenenfalls eine Reinigung vorgenommen werden.
Welche Bearbeitungs- oder Ernteeinschränkungen gibt es in den Sperrzonen?
In Sperrzone I gibt es keine Bearbeitungs- oder Ernteeinschränkungen.
Vor Bearbeitungs-, Mäh- oder Erntemaßnahmen in der Sperrzone II muss sichergestellt sein, dass sich keine lebenden oder verendeten Wildschweine auf der Fläche befinden. Ab bestimmten Aufwuchshöhen ist die Fläche daher am gleichen Tag vorher mittels einer Drohne abzusuchen. Bei Grünland und Flächen mit Ölsaaten, Getreide, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen ist dies ab einer Aufwuchshöhe von 60 cm, bei Mais ab einer Aufwuchshöhe von 1,5 m der Fall. Sonderkulturen wie Erdbeeren, aber auch Kartoffeln, die eine freie Sicht auf den Boden zulassen, müssen nicht abgesucht werden.
Bei der Maisernte muss eine Schnitthöhe von 30 cm eingehalten werden.
Wann muss ich meine Flächen vor der Ernte oder vor Bearbeitungsmaßnahmen mit Drohnen abfliegen lassen?
Grünland und Flächen mit Ölsaaten, Getreide, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen müssen ab einer Aufwuchshöhe von 60 cm und Flächen mit Mais ab einer Aufwuchshöhe von 1,5 m mittels einer Drohne auf lebende oder verendete Wildschweine abgesucht werden. Dies muss am gleichen Tag unter geeigneten Witterungsbedingungen vor Aufnahme der Bearbeitungs- oder Erntetätigkeiten erfolgen. Es wird empfohlen, dass die Drohne über eine Wärmebildtechnik von mindestens 640 x 512 Pixel verfügt. Im Anschluss ist vom Drohnenführer ein Flugprotokoll zu erstellen. Dieses ist aufzubewahren und dem Veterinäramt auf Verlangen vorzulegen. Einer zusätzlichen Genehmigung oder Freigabe bedarf es nicht.
Sollten bei der Drohnensuche Wildschweine auf der Fläche entdeckt werden, darf diese weder bearbeitet, geerntet oder gemäht werden. Es ist ein neuer Termin für die Drohnensuche sowie die Bearbeitung, Ernte oder Mahd festzulegen.
Bei der Heuernte ist für die auf die Mahd folgenden Tätigkeiten (Wenden, Pressen) keine weitere Drohnensuche erforderlich.
Darf ich Schweinegülle und Dung ausbringen?
So lange es keinen ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand in der Sperrzone II gibt, kann Gülle/Schweinemist innerhalb der Sperrzone II ausgebracht werden. Außerhalb dieser Zone ist eine Verbringung dieser Gülle nicht möglich. Für Sperrzone I gibt es keine Einschränkungen.
Darf ich Erntegut aus Sperrzone II verfüttern?
Für die Verfütterung an andere Tiere als Schweine gibt es keine Einschränkungen und Auflagen. Erntegut, bei dem eine Verwendung in der Schweinehaltung oder Kontakt zu Wildschweinen ausgeschlossen werden kann, kann auch direkt verkauft werden.
Bei der Verfütterung an Schweine kommt es auf das Erntegut und dessen Verwendung an. Die EU-Leitlinien sehen beim Getreide eine vor Schweinen sichere Lagerung von 30 Tagen vor. Alternativ ist auch eine Erhitzung von mindestens 30 Minuten auf 70° C möglich. Nach diesen Maßnahmen kann das Getreide verkauft oder verfüttert werden. Für Stroh, Gras und Heu gilt eine vor Schweinen sichere Lagerung von mindestens 6 Monaten, oder eine Erhitzung von mindestens 30 Minuten auf 70° C. Nach dieser Zeit kann Stroh, Gras und Heu sicher verkauft oder verfüttert werden. Erntegut, bei dem eine Verwendung in der Schweinehaltung oder Kontakt zu Wildschweinen ausgeschlossen werden kann, kann direkt verwendet werden.
Sind andere Tierarten außer Schweinen von Einschränkungen betroffen?
Nein. Andere Tierarten wie Rinder, Schafe, Ziegen etc. können innerhalb der Sperrzonen oder aus diesen heraus ohne Einschränkungen verbracht werden (z.B. Transport, Weideauftrieb, Verkauf, Schlachtung).
Ist die Ausübung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten in den Sperrzonen erlaubt?
Die Ausübung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ist in der gesamten Sperrzone I sowie in Sperrzone II außerhalb der Kernzone erlaubt. Auf Wildschweinkadaver ist zu achten und eventuelle Funde müssen unverzüglich dem Veterinäramt gemeldet werden.
Schweinehaltung
Welche Präventionsmaßnahmen gelten, um die Einschleppung der ASP zu verhindern?
Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern. Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.
Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten! Rechtliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Diese enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten. Zum Schutz der Schweinebestände sind auch Hobby- oder Kleinsthalter aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen. Denn zum einen handelt es sich um eine in der Regel tödlich verlaufende Krankheit und zum anderen sind auch Hobbyschweine von den Maßnahmen gemäß der entsprechenden EU-Verordnungen (im schlimmsten Fall Tötung der Tiere) betroffen. Zu den Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zählen:
- Stall abschließen! Verhindern, dass Wildschweine Kontakt zu Hausschweinen haben.
- Einstreu und Futter wildschweinsicher lagern.
- Keine Küchen- und Speiseabfällen mit tierischen Anteilen verfüttern.
- Kein Grünfutter verfüttern – es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein.
- Der Stall sollte nur durch den Halter und eine mit der Pflege beauftragten Person und unvermeidlichen Personen (z.B. Tierarzt) betreten werden.
- Schuhe wechseln beim Betreten und Verlassen des Stalls. Am besten ist ein kompletter Kleidungswechsel.
- Nager und Schädlinge bekämpfen.
- Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls sowie der Gerätschaften und Fahrzeuge.
- Bei Symptomen wie Fressunlust, hohem Fieber oder plötzlichen Todesfällen im Schweinebestand direkt die Tierärztin oder Tierarzt anrufen.
- Tote Tiere immer über die Tierkörperbeseitigung entsorgen und bis zur Abholung unzugänglich lagern.
Zur Überprüfung des eigenen Bestands können die Broschüre des BMEL „Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können“ mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.
Was müssen Schweinehalter in der Sperrzone I beachten?
In der Sperrzone I haben Schweinehalter unter anderem unverzüglich
- dem zuständigen Veterinäramt bestimmte Anzeigen und Meldungen zu machen
- den Kontakt von Schweinen zu Wildschweinen zu unterbinden
- ASP verdächtige verendete oder erkrankte Schweine untersuchen zu lassen
- Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren
- funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten einzurichten
- Schutzkleidung zu verwenden
- tagesaktuelle Aufzeichnungen über Besucher zu führen
Eine Abgabe von Schweinen innerhalb Deutschlands (zum Schlachten oder an andere Betriebe) ist weiterhin ohne Genehmigung möglich.
Was müssen Schweinehalter in der Sperrzone II beachten?
Für Schweinehalter gilt zusätzlich zu den Vorgaben für die Sperrzone I:
- Ein Verbringungsverbot bzw. ein Genehmigungsvorbehalt für Schweine
- Verbringungsbeschränkungen für Produkte, Erzeugnisse und Keimzellen
- Ein Aufstallungsgebot für gehaltene Schweine
Darf ich Schweine aus den Sperrzonen zum Schlachten oder anderen Gründen (Ferkelverkauf etc.) abgeben?
Schweine aus der Sperrzone I können innerhalb Deutschlands ohne Einschränkungen abgegeben werden. Für die Sperrzone II gilt ein Verbringungsverbot. Abgabe zum Schlachten etc. ist hier nur strengen Auflagen und mit Genehmigung durch die Veterinärbehörde möglich.
Was sollte ein Schweinehalter tun, wenn er einen Verdachtsfall von Afrikanischer Schweinepest vermutet?
Schweinehalter sollten sofort den Fachdienst Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und veterinärwesen des Landkreises kontaktieren, Quarantänemaßnahmen ergreifen und keine Schweine, Produkte oder Materialien aus dem Betrieb transportieren oder Materialien aus dem Betrieb transportieren oder verkaufen, bis eine offizielle Diagnose bestätigt wurde.
Wie verläuft die Seuchenkontrolle bei einem Ausbruch?
Im Falle eines Ausbruchs werden Umgebungszonen um den betroffenen Betrieb eingerichtet, strenge Biosicherheitsmaßnahmen durchgesetzt, infizierte und potenziell infizierte Tiere gekeult, und die betroffenen Gebiete desinfiziert, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Welche finanziellen Hilfen gibt es für die betroffenen Schweinehalter?
Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Hausschweinen erhalten betroffene Betriebe Entschädigungsleistungen je zur Hälfte durch die Tierseuchenkasse und das Land Hessen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der zu tötenden und verendeten Tiere, die entsprechenden Höchstsätze sind gesetzlich festgelegt. Zudem werden in bestimmten Fällen Beihilfen für die Reinigung und Desinfektion als freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse gewährt.
Ab wann haben Schweinehalter einen Anspruch auf Entschädigungen?
Grundsätze der Entschädigung sind im Tiergesundheitsgesetz geregelt. Unter anderem können Landwirtinnen und Landwirte, deren Tiere auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, auf Antrag eine Entschädigung erhalten. Zudem kann gemäß § 6 Tiergesundheitsgesetz
- der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung betroffen ist,
- der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
- dessen Nutzung verboten oder beschränkt worden ist,
- der zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer (Landwirt/in ohne Schweinhaltung bzw. ein Feld ohne direkten Bezug zu einer Schweinhaltung) verlangen. In Hessen richtet sich die Entschädigung nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Demnach wird der Ausgleich grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt.
