Förderung regionaler Fleischverarbeitung

  • Leistungsbeschreibung

    Im Landkreis Waldeck-Frankenberg sind aufgrund des Strukturwandels nur noch wenige handwerklich strukturierte selbstschlachtende Betriebe angesiedelt. Doch gerade diese Betriebe unterstützen mit ihrer Arbeit nachhaltiges und tiergerechtes Wirtschaften in unserer ländlichen Region. Sie erbringen eine Wertschöpfungsleistung vor Ort, die unseren Landkreis stärkt. Der Landkreis Waldeck-Frankenberg setzt sich deshalb dafür ein, heimische selbstschlachtende und fleischverarbeitende Betriebe mit dieser Förderrichtlinie zu stärken.

    Weiterhin möchten wir den Interessen der Verbraucher nach regional erzeugten Lebensmitteln Rechnung tragen, sowie das Tierwohl und die Nachhaltigkeit in der Nutztierhaltung erhöhen. Mit der Unterstützung des heimischen Metzgerhandwerks sollen die geförderten Betriebe für die Zukunft gestärkt und dem Strukturwandel in der Fleischerbranche entgegen gewirkt werden. Den Erhalt regionaler Schlachtstrukturen sehen wir verbunden mit der Chance auf eine gesteigerte regionale Wertschöpfung und Beschäftigung. Gerade kleinere Schlachtstätten und selbstschlachtende Metzgereien haben verhältnismäßig hohe Anforderungen an Bürokratie und Auflagen zu erfüllen und können daher zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit besonders von einer Förderung profitieren. Die traditionelle handwerkliche Schlachtung und Verarbeitung verliert immer mehr an Bedeutung. Zugunsten regionaler Produktion und Direktvermarktung sollten Schlachtkapazitäten auf dem Land jedoch unbedingt erhalten werden.

  • Voraussetzungen

    im Rahmen der Richtlinie können handwerklich strukturierte Unternehmen der Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Schlachttieren oder Fleischerzeugnissen, unabhängig von ihrer Rechtsform, gefördert werden. Förderberechtigt sind nur Betriebe, die alle relevanten Vorschriften des Lebensmittelrechts sowie des Verbraucher- und Tierschutzes erfüllen oder diesen Anforderungen durch die geförderten Maßnahmen nachkommen. Antragsberechtigt sind kleine oder mittlere Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeitern (Vollzeit) und einem Jahresumsatz von höchstens 3 Mio. € im Jahr vor der Antragstellung. Das Schlachtvieh sowie Fleisch und Fleischerzeugnisse sollen dabei zum überwiegenden Anteil aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg stammen und bezogen werden. Werden Tiere oder tierische Erzeugnisse aus Nachbarlandkreisen nahe zur eigenen Kreisgrenze bezogen, erfolgt eine Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsstelle. Der überwiegend regionale Bezug der Waren ist in jedem Fall zu gewährleisten. Die Herkunft der Schlachttiere und tierischen Produkte muss nachweisbar sein. Der Hauptbetriebssitz der Antragsteller muss im Landkreis Waldeck-Frankenberg liegen.

    Weitere Informationen können Sie der Richtlinie entnehmen. 


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