Denkmalgeschützte Gesamtanlagen - Veränderung beantragen
Leistungsbeschreibung
Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen weitgehend zu erhalten. Für Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen benötigen Sie daher eine denkmalrechtliche Genehmigung.*
Neben einzelnen Bauwerken werden auch Gesamtanlagen geschützt, deren Erscheinungsbild zu erhalten ein besonderes öffentliches Interesse darstellt. Das betrifft vor allem Straßen-, Platz- und Ortsbilder.
Bei beabsichtigten Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage benötigen Sie die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-FrankenbergDas Denkmalschutzgesetz verlangt von der Eigentümerin oder dem Eigentümer,
- dass das Denkmal weiterhin so genutzt wird wie bisher, wirtschaftlich und sorgsam mit dem Objekt umgegangen wird und es nicht verkommen gelassen wird. Auch bei Erhalt im öffentlichen Interesse gilt, dass das Denkmal vor allem privatgenutzt wird. Der Eigentümer oder die Eigentümerin soll das Objekt für sich nutzen und nicht im Auftrag der Allgemeinheit.
- dass bei Veränderungsabsichten eine Genehmigung erfragt wird. Einerseits ist jedes Denkmal unwiederbringlich verloren, sobald es vorschnell der Abrissbirne anheimfällt; andererseits haben die Fachleute der Denkmalbehörden vielfältige Spezialkenntnisse in der Behandlung historischer Bausubstanz, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer helfen können, kostspielige Fehler zu vermeiden und bautechnisch korrekte Lösungen anzuwenden.
Verfahrensablauf
Bei Baumaßnahmen, für die Sie eine Baugenehmigung benötigen, müssen Sie einen Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt an Ihrer Stelle die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Untere Bauaufsichtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Benötigen Sie keine baurechtliche Genehmigung, müssen Sie die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich beantragen. Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Die Denkmalschutzbehörde hört vor ihrer Entscheidung die betroffene Gemeinde an.
Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und entscheiden in eigenem Ermessen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-FrankenbergErforderlichkeit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
Genehmigungspflichtig sind alle Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals verändern. Das gilt nicht nur für Eingriffe, die den Denkmalwert negativ beeinflussen können, sondern auch für Baumaßnahmen, die dem Denkmal zugutekommen, denn auch sie bedürfen denkmalfachlicher Begutachtung.
Beispiele für genehmigungspflichtige Vorhaben sind: Abriss und Entkernung, Einbau und Anbau von Treppen oder Aufzügen, neuer Putz und Neuanstrich, Reparatur und Erneuerung von Fenstern, Türen, Wandverkleidungen und Dacheindeckungen, Einbau von Schaufenstern und Werbeanlagen, PV und Solarthermie, energetische Ertüchtigung sowie statische Eingriffe wie Dachgeschossausbau und Fachwerkreparatur. Auch Neubauten in der Umgebung des Denkmals sind genehmigungspflichtig.
Bei Einzelkulturdenkmalen stehen im Innern (Böden, Wände, Decken, Türen, Treppen) unter Denkmalschutz.
Die Denkmalschutzbehörde hört vor ihrer Entscheidung die betroffene Gemeinde an.
Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und entscheiden in eigenem Ermessen.
Die Prüfung des Antrags einschließlich der Herstellung des Einvernehmens mit der Denkmalfachbehörde endet mit der Entscheidung durch die Untere Denkmalschutzbehörde.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
- die Veränderung beeinträchtigt das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend oder
- überwiegende Gründe des Gemeinwohls müssen berücksichtigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg- Für einen reibungslosen Ablauf muss dem Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung folgende Unterlagen beiliegen:
- Antragsformular
- Beschreibung der geplanten Maßnahme
- Lageplan, Grundrisse, Ansichtszeichnung und Fotos des Hauses im aktuellen Zustand
- Fotos aus der Umgebung ihres Gebäudes
- genaue Darstellung der geplanten Änderung
- Kostenschätzung oder Kostenvoranschläge Handwerker
- Zeitplan für die Umsetzung der Baumaßnahmen
Die Prüfung des Antrags einschließlich der Herstellung des Einvernehmens mit der Denkmalfachbehörde endet mit der Entscheidung durch die Untere Denkmalschutzbehörde.
Dabei ist entweder eine uneingeschränkte Genehmigung, eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen oder eine Versagung bzw. Teilversagung möglich.
Tipp: Der Eigentümer stellt für geplante Sanierungsmaßnahmen bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde einen Genehmigungsantrag. Der Antrag muss in Textform mit allen erforderlichen Unterlagen zweifach per Post eingereicht werden.
- Für einen reibungslosen Ablauf muss dem Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung folgende Unterlagen beiliegen:
Welche Gebühren fallen an?
Wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, entstehen Gebühren. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine gesetzlichen Fristen innerhalb derer Sie die Genehmigung beantragen müssen. Sie dürfen jedoch erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sie keine Baugenehmigung benötigen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-FrankenbergWenn Sie Solaranlagen auf Ihrem denkmalgeschützten Gebäude anbringen möchten, finden Sie in der Handreichung und der Richtlinie hilfreiche Informationen.
An wen muss ich mich wenden?
- wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: die untere Bauaufsichtsbehörde
Untere Bauaufsichtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt. - wenn keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: die untere Denkmalschutzbehörde
Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Die Zuständigkeiten sind im Bereich des Denkmalschutzes beim Fachdienst Bauen nach Kommunen unterteilt. Wer Ihre richtige Ansprechperson ist, können Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen:
Kommune | Zuständige Ansprechperson |
---|---|
Allendorf | Hans-Peter Lückel |
Bad Arolsen | Philipp Wende |
Bad Wildungen | Peter Plett |
Battenberg | Hans-Peter Lückel |
Burgwald | Florian Schick |
Diemelstadt | Christian Döhler |
Frankenau | Christian Döhler |
Frankenberg (Eder) | Florian Schick |
Gemeinde Diemelsee | Christian Döhler |
Gemeinde Edertal | Philipp Wende |
Gemünden (Wohra) | Florian Schick |
Haina | Florian Schick |
Hatzfeld (Eder) | Hans-Peter Lückel |
Korbach | Vanessa Becker |
Lichtenfels | Christina Frank |
Rosenthal | Florian Schick |
Twistetal | Christina Frank |
Vöhl | Philipp Wende |
Volkmarsen | Christian Döhler |
Waldeck | Peter Plett |
Willingen | Christina Frank |