Zulassung zum Integrationskurs beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ein Integrationskurs besteht aus:

    • einem Sprachkurs. Dort lernen Sie den Wortschatz, den Sie zum Sprechen und Schreiben im Alltag benötigen.
    • einem Orientierungskurs. Er informiert Sie über Deutschlands Rechtsordnung, die Kultur und die jüngere Geschichte.

    Einige Personen haben nach dem Aufenthaltsgesetz einen Rechtsanspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs. Gehören Sie nicht dazu, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem teilnehmen. Dazu müssen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Zulassung zum Integrationskurs beantragen.

    Das Gesetz legt fest, wer bei freien Kursplätzen zuerst eine Zulassung erhält. Vorrang haben:

    • Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz
    • Deutsche Staatsangehörige und andere Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) deren Deutschkenntnisse für eine Arbeit oder Ausbildung nicht ausreichen, sowie deren Familienangehörige. Personen aus diesen Gruppen werden vorrangig berücksichtigt, wenn sie
      • vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs befreit sind,
      • Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder
      • bereits in Deutschland gearbeitet haben, ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben zu haben.

    Es gibt verschiedene Arten von Integrationskursen:

    • allgemeiner Integrationskurs: Dieser Kurs besteht aus 600 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
    • spezielle Integrationskurse: Diese Kurse bestehen aus 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Es gibt sie für
      • Zuwanderinnen und Zuwanderer mit Alphabetisierungsbedarf (Alphabetisierungskurs)
      • Menschen ohne Kenntnisse der lateinischen Schrift (Zweitschriftlernerkurs)
      • gering literarisierte Menschen
      • Menschen mit starker Seh- oder Hörschwäche oder anderen Beeinträchtigungen
    • Intensivkurse: Diese Kurse eignen sich, wenn Ihnen das Sprachenlernen leichtfällt und Sie das Kursziel besonders schnell erreichen möchten und können. Ein Intensivkurs besteht aus 400 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 30 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.

    Integrationskurse werden in Vollzeit und Teilzeit angeboten.

    Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler schon einen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit besucht haben und trotzdem einen Integrationskurs absolvieren möchten, müssen Sie beim BAMF einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg

    Das Aufenthaltsgesetz sieht unterschiedliche Zugangsformen zu Integrationskursen vor.Welche Zugangsform für Sie gilt, hängt davon ab, wann Sie Ihren Aufenthaltstitel erhalten haben, ob Sie Spätaussiedler oder EU-Bürger sind, einen bestimmten Status nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder Deutscher sind.

    Für alle Gruppen gilt, dass Sie zunächst einen Berechtigungsschein erhalten müssen, bevor Sie an einem Integrationskurs teilnehmen können.

    Sie haben Ihren Aufenthaltsstatus vor dem 01.01.2005 erhalten

    Wenn noch Plätze frei sind, kann Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtliche zu einem Integrationskurs zulassen. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken. Dazu nutzen Sie bitte das Antragsformular.

    Unter Umständen sind Sie auch zu einer Teilnahme verpflichtet, weil  Sie eine Behörde zur Teilnahme auffordert. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht, wenn Sie Ausländer sind und

    •  Sie Arbeitslosengeld II beziehen, die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist und die Stelle, die Ihnen das Arbeitslosengeld II zahlt, Sie zur Teilnahme verpflichtet oder

    • Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Sie haben Ihren Aufenthaltsstatus ab dem 01.01.2005 erhalten

    Wenn Sie nach diesem Datum zum ersten Mal eine dauerhafte Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erhalten haben (nur bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu den in § 44 Abs. 1 AufenthG genannten Zwecken), haben Sie einen Anspruch auf einen Integrationskurs. Dieser Anspruch gilt nicht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine Schulausbildung machen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen).

    Wenn Sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder Arbeitslosengeld II beziehen und Sie die Stelle, von der sie die Unterstützung beziehen, dazu auffordert, sind Sie verpflichtet, einen Kurs zu machen.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Spätaussiedler

    Sie haben Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn Sie entweder ab dem 01.01.2005 nach Deutschland gekommen sind oder schon vorher nach Deutschland gekommen sind und noch keinen Sprachkurs gemacht haben, der von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Auch wenn Sie bereits einen Sprachkurs der Bundesagentur belegt haben, können Sie zum Intergationskurs zugelassen werden, sofern noch Plätze verfügbar sind (§ 44 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).

    Der Kurs ist für Sie, Ihren Ehepartner und Ihre Kinder kostenlos.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    EU-Bürger

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie zu einem Kurs zulassen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Deutsche Staatsbürger

    Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder besonders integrationsbedürftig sind, können Sie an einem Kurs teilnehmen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Langjährig Geduldete

    § 104 a Aufenthaltsgesetz konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldete Ausländer einen Aufenthaltstitel erhalten können, mit dem sie zu einem Integrationskurs zugelassen werden können. Mit einem Aufenthaltstitel nach § 104 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz beziehungsweise § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kann der Ausländer bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Mit der Zulassung kann er sich bei einem Kursträger zur Kursteilnahme anmelden.

    Langjährig Geduldete können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist.


    Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittausländer

    Wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich mehr als 5 Jahre in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufgehalten haben, stellt die Ausländerbehörde Ihren Anspruch auf Teilnahme an einem Kurs fest. Sie bekommen dann eine Teilnahmeberechtigung.

    Verpflichtet zur Teilnahme sind Sie, wenn Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen oder Arbeitslosengeld II erhalten und die zuständige Stelle Sie zur Teilnahme auffordert. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes haben (also Ihre Aufenthaltserlaubnis von einem anderen EU-Land übertragen werden kann) und bereits in einem anderen EU-Staat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben, müssen Sie nur den Sprachkurs, nicht den Orientierungskurs, besuchen.


    Integrationskurse als Vorbereitung für den Einbürgerungstest

    Die Integrationskurse können auch als Vorbereitung genutzt werden, wenn Sie vor dem Einbürgerungstest stehen und dazu den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse benötigen. Der 45-stündige Orientierungskurs behandelt viele Themen, die Teil des Einbürgerungstests sind. Es gibt aber auch spezielle Einbürgerungskurse, die auf der Grundlage eines Rahmenlehrplans umfassend und gezielt auf den Einbürgerungstest vorbereiten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 2,29 €
    Vorkasse: Nein
    Eigenbetrag pro Unterrichtsstunde (45 Minuten). Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Kostenbefreiung oder Teilerstattung beantragen.

  • Rechtsgrundlage

  • Bemerkungen

    Weiterführende Informationen:

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Anfangsbuchstabe Nachname
Sachbearbeitung
Zimmer
Vertretung
A, D, FEG + JBangert, Eleni256aGeiseler-Matsuda
A, MMüller, Tatjana254Finger
B, C, E, F, G  FEG + H,I                                Bergener, Carolina258Stenzel
B, G, S  Schweinsberg, Claudia248Schlömer
C, E, L, T, U, V, W, X, Y, Z                                         Atas, Fatine250Schäfer
D, F, J, K, NFinger, Katharina253Müller
EUSchäfer, Elfi257Atas
H, I, J                                Stöcker, Larissa249Hocke
H, I, O, P, Q, RSchlömer, Judith248Schweinsberg
K, L, S, FEG + Q,RGeiseler-Matsuda, Elke256Bangert
M, N, T, U, V, W, X, Y, Z                                        FEG + O,PStenzel, Dominik 
Bergener
O, P, Q, RHocke, Beate245Stöcker


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Zuständige Mitarbeitende